Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung: kein Automatismus beim Einsatz konzerninterner (Matrix-)Führungskräfte
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 23. September 2025 – 1 ABR 25/24
27. Mai 2026
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung: kein Automatismus beim Einsatz konzerninterner (Matrix-)FührungskräfteBundesarbeitsgericht (BAG) vom 23. September 2025 – 1 ABR 25/2427. Mai 2026 Der Einsatz konzerninterner Führungskräfte – insbesondere in internationalen Matrixstrukturen – löst nicht automatisch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; Mitbestimmung u.a. bei Einstellung) aus. Auch in konzern- und länderübergreifenden Matrixkonstellationen gelten weiterhin die klassischen Voraussetzungen des Einstellungsbegriffs. Maßgeblich ist eine – zumindest teilweise – Eingliederung der Führungskraft in den Betrieb des Einsatzunternehmens. SachverhaltDie Arbeitgeberin gehört zu einem international tätigen US-Konzern. In Deutschland betreibt sie einen Betrieb mit etwa 500 Beschäftigten. Der Konzern ist in einer unternehmens- und länderübergreifenden Matrixstruktur organisiert. Im Betrieb sind vier Führungskräfte tätig, die bei einer ausländischen Konzerngesellschaft angestellt sind. Sie übernehmen aus dem Ausland per Videokonferenzen Führungs- und Koordinationsaufgaben. Sie sind fachlich für die Arbeitnehmer*innen zuständig, führen Zielvereinbarungsgespräche mit ihnen und sind in Urlaubs- und Abwesenheitsfragen einzubinden. Sie sind zudem bei Entscheidungen über die Fortführung von Arbeitsverhältnissen nach der Probezeit, bei der Erteilung von Abmahnungen, den Ausspruch von Kündigungen sowie die Ablehnung/Annahme von Teilzeitanträgen eingebunden. Der Betriebsrat sah in dem Einsatz der Führungskräfte zustimmungspflichtige Einstellungen i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG und beantragte mangels vorheriger Beteiligung die Aufhebung der Maßnahmen. Durch die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten seien die Führungskräfte in den Betrieb eingegliedert. Die EntscheidungNach Auffassung des BAG tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme einer zustimmungspflichtigen „Einstellung“. Es hat die Sache an das LAG Bremen zurück verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG voraus, dass eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um gemeinsam mit den Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch eine weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei komme es nicht auf ein Vertragsverhältnis mit dem Betriebsinhaber an, sondern auf die tatsächliche Integration in die betriebliche Arbeitsorganisation. Eine Eingliederung lege nur vor, wenn dem Betriebsinhaber zumindest teilweise ein arbeitsverhältnis-typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit zusteht. (Insoweit soll nach dem BAG nichts anderes gelten, als bei einem Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen.) Diese Grundsätze sollen nach dem BAG uneingeschränkt auch für die Feststellung der Eingliederung von Führungskräfte anderer Konzerngesellschaften in einen Betrieb in Deutschland gelten. Allein die Bestellung zu Vorgesetzte oder die formale Ausübung rein fachlicher oder disziplinarischer Weisungsbefugnisse genüge hierfür nicht. Auch das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen, die Urlaubsabstimmung oder Teilnahme an Besprechungen rechtfertigen für sich genommen noch keine Eingliederung. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Einbindung in die Erfüllung der im Betrieb zu erledigenden operativen Aufgaben bzw. in die betrieblichen Arbeitsprozesse Das BAG verlangt hierfür konkrete Feststellungen zum Betriebszweck und zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Für die Eingliederung komme es nicht darauf an, wie häufig oder intensiv entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden, auch eine (Mindest-)Präsenz vor Ort sei nicht erforderlich. Auch eine Eingliederung in mehrere Betriebe sei möglich. Auch ist es unerheblich, welchem Recht das Arbeitsverhältnis der Führungskraft unterliegt. Konsequenz für die PraxisDas BAG hält damit fest, dass der Betriebsrat nicht mithilfe von § 99 BetrVG das bloße Nebeneinander von Belegschaftsteilen verschiedener Konzernunternehmen innerhalb eines Betriebs mitgestalten kann. Es gelten somit bei dem Einsatz von Matrixführungskräften die Rechtsprechungsgrundsätze zum drittbezogenen Personaleinsatz. Für Unternehmen mit Matrixstrukturenen sind zwei Kriterien maßgeblich:
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht, außer es handelt sich leitende Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG oder um rein strategische oder beratende Funktionen ohne Eingliederung in den Betrieb . PraxistippArbeitgeber*innen sollten konzernweite Weisungs- und Rollenstrukturen klar und transparent festlegen und frühzeitig bewerten, wie der Einsatz ausländischer konzerninterner Führungskräfte organisatorisch ausgestaltet ist und ob § 99 BetrVG zur Anwendung kommt. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Einschätzung kann dazu beitragen, spätere Konflikte mit dem Betriebsrat zu vermeiden. Die Abgrenzung zwischen bloßer konzerninterner Koordination und mitbestimmungspflichtiger Eingliederung bleibt eine Einzelfallfrage, bei der Rechtsrat empfehlenswert ist. Hinweis: Wir danken unserer Rechtsreferendarin Laetitia Hoppe für die Mitwirkung an diesem Beitrag. Ansprechpartner
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