Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht: OGH stärkt Gesellschafterrechte
19. Dezember 2025
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht: OGH stärkt Gesellschafterrechte19. Dezember 2025 Gesellschafter müssen ihre eigenen Interessen nicht stets hinter jene der Gesellschaft stellen. Der OGH stellt klar: Eigeninteressen aus Drittgeschäften begründen für sich allein keine Treuepflichtverletzung und rechtfertigen keinen Gesellschafterausschluss. OGH konkretisiert Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei Drittgeschäften Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zählt zu den zentralen, aber zugleich am häufigsten missverstandenen Pflichten von GmbH-Gesellschaftern. Mit seiner jüngsten Entscheidung zum Thema Treuepflicht hat der OGH in der Entscheidung (6 Ob 146/24z) wichtige Klarstellungen vorgenommen. Er stellt klar, dass die Treuepflicht der GmbH Gesellschafter nicht bedeutet, die Interessen der Gesellschaft stets über die eigenen zu stellen – insbesondere dann nicht, wenn Gesellschafter in Drittgeschäften mit der Gesellschaft auftreten. Ausgangslage: Ausschluss wegen behaupteter Treuepflichtverletzungen Dem Verfahren lag ein Gesellschafterstreit im Zusammenhang mit einer Immobilien-Projektgesellschaft zugrunde. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall einer wesentlichen Verletzung der Treuepflicht einen Ausschluss aus der Gesellschaft vor. Behauptet wurden mehrere Treuepflichtverletzungen. Diese betrafen insbesondere überhöhte Verwaltungskosten und eine mangelhafte Hausverwaltung durch ein dem Geschäftsführer der Beklagten nahestehendes Unternehmen sowie angebliche Wettbewerbsbeschränkungen und die Blockade einer Umschuldung. Grundsätze zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Der OGH bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach GmbH-Gesellschafter einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern unterliegen. Diese Pflicht orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben, am redlichen Verkehr und an den guten Sitten. Gleichzeitig stellte der Gerichtshof klar, dass die Treuepflicht nicht verlangt, die eigenen Interessen stets den Gesellschaftsinteressen unterzuordnen. Gerade sogenannte eigennützige Mitgliedschaftsrechte dürfen im Einzelfall auch entgegen den Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. Drittgeschäfte als besonderer Prüfungsmaßstab Besonders relevant ist die Klarstellung des OGH zu sogenannten Drittgeschäften (also einem von der Stellung als Gesellschafter unabhängigen Geschäfts zwischen Gesellschafter und Gesellschaft). Nach Ansicht des OGH können sich Einschränkungen aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in solchen Konstellationen nur unter ganz besonderen Umständen ergeben. Die bloße Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines Drittgeschäfts stellt für sich allein keine Treuepflichtverletzung dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter mittelbar Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Das Prinzip der Drittüblichkeit, gilt jedoch unverändert. Keine Treuepflichtverletzung durch Hausverwaltung Im konkreten Fall verneinte der OGH eine Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit der Hausverwaltung. Nach den Feststellungen war von Beginn an vorgesehen, dass diese durch ein dem Geschäftsführer zuzurechnendes Unternehmen erfolgt. Eine bloße Schlechterfüllung oder nachträgliche Kostenkritik begründet nach Ansicht des OGH keine Treuepflichtverletzung. Keine generellen Wettbewerbsbeschränkungen Der OGH verwies zudem darauf, dass das GmbHG kein generelles gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vorsieht. Fazit: Hohe Hürden für den Gesellschafterausschluss Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kein Instrument zur Sanktionierung jeder eigennützigen Interessenverfolgung ist. Gerade bei Drittgeschäften sind Treuepflichtverletzungen nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters bedarf es daher einer besonders gravierenden Pflichtverletzung. Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit und unterstreicht die hohen Anforderungen an gesellschaftsrechtliche Ausschlussklauseln. Gerade für Investoren, die Synergien herstellen wollen, zwischen verschiedenen Gesellschaften, an denen Sie beteiligt sind, stellt die Judikatur des OGH eine Möglichkeit dar, eine offensivere Herangehensweise bei Drittgeschäften zu wählen. Aufgrund der hochkomplexen Problematik der österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften ist auch nach dem jüngsten Judikat des OGH oftmals detaillierte rechtliche Beratung für Investoren notwendig. Sehr gerne unterstützen wir Sie beim Abschluss von Drittverträgen. Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 03. Juni 2026 Global Life Sciences & Healthcare Bulletin legal updates 03. Juni 2026 Commercially Connected shorts - 3 June 2026 legal updates 29. Mai 2026 Consumer Lens - Session 1 | The Rise of European Class Actions podcasts and webcasts 29. Mai 2026 Tax NOLs in Cross-Border Structures Webinar client news 02. Juni 2026 Next stop, public ownership: Eversheds Sutherland advises DfT on GTR transi... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens restructuring offering with senior partner... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens Commercial Advisory practice with technolo... client news 28. Mai 2026 Eversheds Sutherland advises Schroders Greencoat on acquisition of Dutch bi... virtual UK employment law training 09. Juni 2026 1pm - 4pm (BST) Virtual virtual Nordic (Denmark, Finland, Norway and Sweden) employment law training 16. Juni 2026 12.45pm - 4pm (BST) Virtual virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual virtual UAE - Employment law in the Dubai International Financial Centre 10. September 2026 9.30am - 1.30pm (GMT) Virtual |