Swiss Tax – The One Pager
Unklare Fakten führen zu einer Ermessensveranlagung – Bundesgericht bestätigt Spielraum der Steuerverwaltung
27. November 2025
Swiss Tax – The One PagerUnklare Fakten führen zu einer Ermessensveranlagung – Bundesgericht bestätigt Spielraum der Steuerverwaltung27. November 2025 SachverhaltMit Entscheid 9C_239/2025 vom 4. September 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit einer Ermessensveranlagung. Zwei Steuerpflichtige tätigten im Rahmen einer nicht schriftlich dokumentierten Transaktion einen Aktienrückkauf von nicht kotierten Aktien zum Preis von CHF 3'500 pro Stück, wobei der deklarierte Kaufpreis erheblich vom amtlichen Vermögenssteuerwert gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz von CHF 64'500 pro Aktie abwich. Die Steuerbehörde nahm daraufhin eine Ermessensveranlagung vor, da die Steuerpflichtigen nicht glaubhaft darlegen konnten, wie der Erwerb finanziert wurde und zu welchem effektiven Preis die Transaktion erfolgt war. RechtsgrundlageGemäss Art. 130 Abs. 2 DBG kann eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Behörde hat dabei das steuerbare Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, sodass die Veranlagung der wirtschaftlichen Realität möglichst nahekommt. Sie darf dabei insbesondere die Vermögensentwicklung, den Lebensaufwand sowie die Plausibilität der Angaben berücksichtigen. Das Bundesgericht betont ausserdem, dass seine Überprüfungsbefugnis beschränkt ist: Es greift nur ein, wenn die kantonale Schätzung offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Anwendung im vorliegenden FallDie erhebliche Diskrepanz zwischen dem deklarierten Kaufpreis von CHF 3'500 und dem unbestrittenen Steuerwert von CHF 64'500 pro Aktie unterstützt gemäss Bundesgericht die Vermutung, dass der tatsächlich bezahlte Preis höher war. Eine derart grosse Differenz lässt es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass ein Aktionär seine Beteiligung freiwillig zu einem Preis weit unter dem steuerlich anerkannten Wert veräussert. Die Umstände der Transaktion – mündlicher Vertrag und Barzahlung – wurden als ungewöhnlich beurteilt und verstärkten die Unsicherheit über die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ihre Kooperation mit der Steuerverwaltung (Mitteilung des Kaufpreises und Zahlungsmodus). Das Bundesgericht liess jedoch offen, ob eine formelle Verletzung der Mitwirkungspflichten vorlag, da bereits die bestehende Sachverhaltsunsicherheit genüge, um eine Ermessensveranlagung zu rechtfertigen. Das Gericht hielt zudem fest, dass ein höherer Preis als der steuerliche Wert plausibel erscheine, insbesondere aufgrund des Vorteils, alleiniger Aktionär der Gesellschaft zu werden. Da der von der Steuerverwaltung gestützte Schätzpreis, basierend auf der Bewertung gemäss Kreisschreiben Nr. 28, weder offensichtlich unverhältnismässig noch rechnerisch fehlerhaft war, bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Key Takeaways
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