Entzug eines Dienstwagens während unberechtigter Freistellung aufgrund pauschaler Freistellungsklausel führt zu Entschädigung
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25
12. Mai 2026
Entzug eines Dienstwagens während unberechtigter Freistellung aufgrund pauschaler Freistellungsklausel führt zu EntschädigungBundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/2512. Mai 2026 Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die eine Freistellung allein an den Ausspruch einer Kündigung knüpfen, sind unwirksam. Arbeitnehmer*innen haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Unternehmen müssen ihre gängigen Freistellungsklauseln nachschärfen und prüfen, ob der Dienstwagen, der zur Privatnutzung überlassen wurde, während einer Freistellung entschädigungslos entzogen werden darf. SachverhaltEin im Vertriebsaußendienst beschäftigter Gebietsleiter verfügte über einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freistellen durfte. Zugleich war geregelt, dass im Fall der Freistellung die Dienstwagennutzung widerrufen werden konnte. Nachdem der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn mit sofortiger Wirkung frei und verlangte die Herausgabe des Dienstwagens. Der Mitarbeiter forderte daraufhin eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung. Die EntscheidungDas BAG entschied, dass die pauschale Freistellungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei. Das grundrechtlich geschützte Interesse von Mitarbeiter*innen an tatsächlicher Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses überwiege regelmäßig das Interesse von Unternehmen an einer pauschalen Freistellung nach Kündigung. Eine Vertragsklausel, die eine Freistellung „immer“ und ohne weitere Voraussetzungen bei einer Kündigung erlaube, nehme Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, im Einzelfall ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Daher seien solche Klauseln unwirksam. Eine Freistellung sei nur zulässig, wenn im konkreten Fall überwiegende schutzwürdige Interessen des Unternehmens dies rechtfertigten, etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder besondere Wettbewerbsrisiken. Das BAG verwies die Sache gleichwohl an die Vorinstanz zurück, da noch zu prüfen sei, ob im konkreten Einzelfall solche überwiegenden Interessen vorlagen und die Freistellung (unabhängig von der Freistellungsklausel) gerechtfertigt sein konnte. Wurde der Arbeitnehmer rechtmäßig freigestellt, konnte auch die Dienstwagennutzung widerrufen werden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hängt damit von der Rechtmäßigkeit der Freistellung ab. Konsequenzen für die PraxisFür Arbeitgeber*innen bedeutet dies: Mit einer pauschalen Freistellungsklausel sind weder die sofortige Freistellung noch das Herausverlangen des Dienstwagens möglich. Selbst wenn die Freistellung im Einzelfall zulässig ist, bedeutet dies auch noch nicht, dass der Dienstwagen (entschädigungslos) herauszugeben ist. Vielmehr muss auch der Entzug des Dienstwagens arbeitsvertraglich sauber geregelt und an eine wirksame Grundlage für die Freistellung bzw. an klare, sachliche Widerrufsgründe geknüpft sein. Viele bislang gebräuchliche Standardklauseln in Arbeitsverträgen, die eine automatische Freistellung an den Ausspruch einer Kündigung und die Herausgabe des Dienstwagens an die Freistellung knüpfen, sind daher nicht mehr haltbar. PraxistippUnternehmen sollten bestehende Arbeitsverträge und Dienstwagenregelungen überprüfen. Freistellungsklauseln sollten nicht pauschal, sondern an sachliche, im Vertrag zumindest beispielhaft benannte Gründe geknüpft werden. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG in den Entscheidungsgründen hilfreiche Ausführungen dazu machen wird, wie solche Freistellungsklauseln auszusehen haben. Im Einzelfall ist sorgfältig abzuwägen und zu dokumentieren, ob überwiegende Arbeitgeberinteressen (z.B. Zugang zu strategischen Informationen, besondere Kundenkontakte) eine Freistellung rechtfertigen. Auch die Gründe für einen Widerruf des Dienstwagens (z.B. Funktionswechsel, Langzeitkrankheit, begründete Freistellung) sollten in den etwaigen Klauseln geregelt sein. Führungskräfte sollten wissen, dass eine reflexartige Freistellung mit sofortigem Dienstwagenentzug rechtliche und finanzielle Risiken birgt. Sie sollten abwägen, ob der Entzug des Dienstwagens, der in der Regel zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, wirklich im Interesse des Unternehmens ist. Eine Freistellung, die nicht zu Gehaltseinbußen führt, wird in den allermeisten Fällen nicht angegriffen. Generell gilt, dass eine einvernehmliche Freistellung viele Probleme vermeiden kann, auch im Hinblick auf andere variable Vergütungsbestandteile. Publikationen
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