Trotz Kündigung: Bewerber behalten Zugangsrecht für Wahlwerbung
Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg vom 15. Januar 2026 - 9 BVGa 3/26
27. Mai 2026
Trotz Kündigung: Bewerber behalten Zugangsrecht für WahlwerbungArbeitsgericht (ArbG) Nürnberg vom 15. Januar 2026 - 9 BVGa 3/2627. Mai 2026 Einer gekündigten Betriebsrätin, die Kündigungsschutzklage erhoben hat und bei den Betriebsratswahlen erneut antreten möchte, ist ein eingeschränkter Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen, um Wahlwerbung betreiben zu können. Einen Zugang zu den digitalen Telekommunikationsmitteln hat die Arbeitgeberin allerdings nicht zur Verfügung zu stellen. SachverhaltEine Betriebsrätin wurde im November 2025 nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich fristlos gekündigt. Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Nach dem Ausspruch der Kündigung verwehrte ihr die Arbeitgeberin sowohl den physischen als auch den digitalen Zugang zum Betrieb. Da die Arbeitnehmerin erneut als Kandidatin bei den im März 2026 stattfindenden Betriebsratswahlen kandidieren wollte, forderte sie zum Zweck der Wahlwerbung einen zeitlich begrenzten Zugang zum Betrieb sowie die Freischaltung der betrieblichen Kommunikationsmittel, insbesondere ihres E-Mail-Accounts und Microsoft Teams-Zugangs. Allein das Verteilen von Flyern vor dem Betriebsgebäude und die Nutzung der Internetseite für Betriebsratswerbung empfand sie als nicht ausreichend. Diese Werbemöglichkeiten befand die Arbeitgeberin demgegenüber für ausreichend, einen digitalen Zugang könne sie nicht verantworten. Die EntscheidungLaut dem Beschluss des ArbG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin werktags zwischen 11:00 und 14:00 Uhr bis zur Wahl Zugang zum Betriebsgebäude zu ermöglichen, um in dieser Zeit Wahlwerbung betreiben und sich den Wahlberechtigten vorzustellen zu können. Dies sei erforderlich, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des passiven Wahlrechts zu vermeiden und Wahlbehinderungen praktisch abwehren zu können. Gemäß § 8 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stehe ihr trotz Kündigung aufgrund der anhängigen Kündigungsschutzklage sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht zu. Ein gekündigter Arbeitnehmer bleibt für den Betriebsrat wählbar, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und diese nicht vor der Durchführung der Betriebsratswahl rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund der Wählbarkeit müsse sich die Arbeitnehmerin nicht ausschließlich auf betriebsexterne Kontaktmöglichkeiten verweisen lassen. Für die streitgegenständliche Konstellation ist im Eilverfahren allein entscheidend, ob die effektive Ausübung des passiven Wahlrechts anderenfalls unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Offensichtlichkeitsprüfung der Kündigung ist in diesem Verfahren nicht durchzuführen. Den Verfügungsgrund sieht das Gericht darin, dass ohne eine zeitnahe Zutrittsmöglichkeit die Wahlwerbung im Betrieb jedenfalls erschwert wäre. Ein Zugriff auf die Telekommunikationsmittel, d.h. in diesem Fall auf den E-Mail-Server und die elektronischen Kommunikationsplattformen (u.a. Microsoft Teams), müsse hingegen nicht gestattet werden. Hierfür fehle es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Da die begehrte Nutzung auch anderen Wahlbewerbern nicht als betrieblicher Kommunikationsweg im Wahlkampf zur Verfügung stehe, liege auch keine Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber oder eine unzulässige Wahlbehinderung vor. Konsequenzen für die PraxisDas ArbG knüpft an eine der wenigen bisher zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen an (z.B. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 - 10 TaBV 53/02) und bestätigt erneut das Zugangsrecht gekündigter Wahlbewerber*innen zum Zweck der Wahlwerbung zum Betrieb. Erstmals befasst sich das Gericht ausdrücklich mit der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel und stellt klar, dass der Zugang zu diesen nicht gewährleistet werden muss. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. PraxistippDer Fall stellt keine seltene betriebliche Situation dar. Grundsätzlich sollten Arbeitgeber*innen auch gekündigten Wahlbewerber*innen während laufender Betriebsratswahlen einen begrenzten, klar geregelten Zutritt zum Betrieb ermöglichen, um deren passives Wahlrecht nicht zu beeinträchtigen. Dabei sind Zeitfenster zu wählen, die den Betriebsablauf nicht stören. Im Endeffekt wird das Hausrecht des Arbeitgebers so durch eine klare und kontrollierbare Regelung gewahrt und spätere, kostspielige Streitigkeiten werden vermieden. Wir danken Eva Hinrichsen, Trainee in unserer Kanzlei, für die Mitwirkung an diesem Beitrag. Ansprechpartner
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