Betriebsratstätigkeit: Bedeutet Arbeitsunfähigkeit auch Amtsunfähigkeit?
Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 2. Februar 2026 – 16 TaBVGa 2/26
27. Mai 2026
Betriebsratstätigkeit: Bedeutet Arbeitsunfähigkeit auch Amtsunfähigkeit?Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 2. Februar 2026 – 16 TaBVGa 2/2627. Mai 2026 Das LAG Hessen hat entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht automatisch dessen Amtsunfähigkeit zur Folge haben muss. Vielmehr ist maßgeblich, ob es seine Betriebsratstätigkeit trotz Krankheit ausüben kann und dies deutlich macht. Der SachverhaltWegen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2022 nahm ein Flugzeugbetanker und zugleich Betriebsratsmitglied seither an keinen Betriebsratssitzungen mehr teil. Mit Anwaltsschreiben aus November 2025 teilte er dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass er trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sein Mandat wieder wahrnehmen könne und verlangte, fortan wieder zu Betriebsratssitzungen eingeladen zu werden. Der Betriebsratsvorsitzende lehnte dies Anfang im Dezember 2025 unter Verweis auf die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin beantragte der Betanker am 8. Dezember 2025 im Eilverfahren seine Einladung zu allen Sitzungen des Betriebsratsgremiums. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag u.a. mangels Dringlichkeit zurück, da der Antragsteller seine Nichteinladung zu Betriebsratssitzungen jahrelang hingenommen habe. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Die EntscheidungDas LAG Hessen verpflichtete den Betriebsratsvorsitzenden, das erkrankte Mitglied zu allen Betriebsratssitzungen zu laden – ausgenommen zu den Tagesordnungspunkten, bei denen er selbst betroffen ist. Aus der Arbeitsunfähigkeit folge nicht ohne Weiteres eine Amtsunfähigkeit. Ein gewähltes Betriebsratsmitglied habe grundsätzlich das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Die ärztliche Krankschreibung betreffe nur die vertraglich geschuldete Arbeit als Flugzeugbetanker, nicht aber per se die Fähigkeit zur Betriebsratsarbeit. Die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers unterscheide sich deutlich von der Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder an Gesprächen mit den Beschäftigten. Solange das betroffene Mitglied keine Bereitschaft zur Amtstätigkeit signalisiere, dürfe der Betriebsrat dessen Fernbleiben zwar als Verhinderung werten. Ändere sich dies jedoch – wie vorliegend durch die ausdrückliche Anzeige der Amtsfähigkeit – entfalle die Vermutung der Verhinderung. Der Betriebsratsvorsitzende muss das Betriebsratsmitglied dann wieder ordnungsgemäß laden. Das LAG stützt seine Entscheidung auch darauf, dass der Antragsteller bei einem Verweis auf ein Hauptsacheverfahren faktisch von seinem Amt ausgeschlossen bliebe. Die laufende Amtszeit des Betriebsratsgremiums endete im März 2026 mit der turnusmäßigen Neuwahl. Die erstinstanzlich verneinte Dringlichkeit sah die Beschwerdekammer aufgrund der besonderen Umstände als gegeben an: Der Antragsteller habe nachvollziehbar gemacht, dass er erst kurz vor seinem Tätigwerden über den Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit unterrichtet worden sei. Konsequenz für die PraxisDas LAG Hessen bestätigt mit seinem Beschluss die Trennung zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und dem Betriebsratsamt. Sie sind unabhängig voneinander zu betrachten. Das BAG hat bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch zu einer Amtsunfähigkeit führt. Nur für den Sonderfall vollständig von der Arbeit freigestellter Betriebsratsmitglieder gilt weiterhin, dass eine Krankschreibung ihre Amtsausübung ausschließt (BAG vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19). PraxistippPraktisch bedeutet dies, dass Betriebsräte sorgsam mit erkrankten Kolleg*innen umgehen müssen. Eine pauschale Nichteinladung von langzeitkranken Betriebsratsmitgliedern ist risikobehaftet. Spätestens nach einer ausdrücklichen Mitteilung der Amtsfähigkeit besteht eine uneingeschränkte Einladungspflicht zu allen nicht persönlichen Tagesordnungspunkten. Andernfalls drohen unwirksame Beschlüsse wegen fehlerhafter Gremienbesetzung. Umgekehrt sollten erkrankte Betriebsratsmitglieder ihre Bereitschaft zur Amtsausübung deutlich – am besten schriftlich – anzeigen, um ihre Rechte zu wahren. Der Beschluss unterstreicht auch die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes im Betriebsverfassungsrecht: Insbesondere während der zurzeit stattfindenden Wahlen können Mandatsrechte notfalls auch per Verfügung gesichert werden. Dies alles sollte vor allem die Arbeitgeberseite, insbesondere auch im Umgang mit den neuen Gremien, im Blick behalten. Ansprechpartner
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