Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für betriebliche Invaliditätsrente
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/22
12. Februar 2024
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für betriebliche InvaliditätsrenteBundesarbeitsgericht (BAG) vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/2212. Februar 2024 Regelungen einer Zusatzversorgungsordnung eines Arbeitgebers, die für den Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente voraussetzen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sind grundsätzlich nicht unangemessen im Sinne einer AGB-Kontrolle. Sachverhalt Die Zusatzversorgungsordnung des Arbeitgebers sah vor, dass Arbeitnehmer Ruhegeld erhalten, wenn sie – neben einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Wartezeit – wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und darüber hinaus aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheiden. Der Arbeitnehmer bezog mit Wirkung ab November 2020 eine – typischerweise – befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und verlangte im Januar 2021 vom Arbeitgeber die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Jahresbeginn, obwohl er noch nicht ausgeschieden war. Der Arbeitgeber lehnte dies daher im März 2021 ab. Erst im März 2022 schied er dann durch Eigenkündigung aus und verklagte den Arbeitgeber schließlich auf Zahlung der betrieblichen Invaliditätsrente für die bislang abgelehnten Zeiträume Januar 2021 bis einschließlich März 2022. Er vertrat die Auffassung, dass die Versorgungsordnung nicht an ein rechtliches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpfe, sondern an ein – aufgrund seiner eingetretenen Erwerbsminderung bereits erfolgtes – faktisches Ausscheiden. Außerdem würde die Beendigungsvoraussetzung zu einem unzumutbaren Zwang führen, das Arbeitsverhältnis aufzugeben, und sei bereits wegen Intransparenz unwirksam. Die Entscheidung Das BAG unterzog die entscheidungsrelevanten Regelungen einer umfassenden AGB-Prüfung und kam zum Ergebnis, dass im Wege der Auslegung eine rechtliche und nicht nur faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint war und diese Voraussetzung auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen und damit wirksam war. Hinsichtlich der verwendete Begriffe „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“ – die Versorgungsordnung stammte vom 1. Dezember 1981 – führte das BAG aus, dass hiermit eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht vorliegt und im Zuge der Anfang 2001 in Kraft getretenen Rentenreform an die Stelle der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten sind. Dass mit der Anspruchsvoraussetzung „Ausscheiden aus dem Dienst“ eine rechtliche Beendigung gemeint war, ergab sich durch die identische Begrifflichkeit der Versorgungsordnung bei den Regeln über die Altersrente. Dem Vorwurf einer Intransparenz erteilte das BAG eine deutliche Absage. Hierfür müssten zunächst ernstliche Zweifel an der erfolgten Auslegung in Betracht kommen, was jedoch bereits nicht der Fall war, weil die Versorgungsordnung für eine andere Auslegung bereits keinerlei Anhaltspunkte bietet. Im Zuge der Angemessenheitskontrolle betonte das BAG, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisse zur Anspruchsvoraussetzung zu machen, insbesondere, um Doppelleistungen zu vermeiden und Planungssicherheit zu erhalten. Zu Gunsten des Arbeitgebers sprach außerdem, dass die Versorgungsleistungen aus den Unternehmenserträgen erwirtschaftet werden. Konsequenzen für die Praxis Arbeitnehmer dürfen nicht in einen „Blindflug“, sondern müssen in die Lage versetzt werden, klar überblicken zu können, ob und wann sie durch ein gefordertes Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnisses in den Genuss der betrieblichen Invaliditätsversorgung kommen. Nur dann ist das verlangte Ausscheiden angemessen, zumal sie dann auch frei darüber entscheiden, ihr Arbeitsverhältnis zu Gunsten des Ruhegelds aufzugeben. Praxistipp Bei der Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen für eine betriebliche Invaliditätsversorgung sollte die aktuelle Rechtsprechung des BAG genau geprüft werden, zumal Nuancen darüber entscheiden können, ob die Klausel „hält“. Wenn Arbeitnehmern hierbei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abverlangt wird, sollten die übrigen Voraussetzungen klar und einfach zu überschauen sein. Weniger ist hier oft mehr. Ansprechpartner
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