Was ändert sich für börsennotierte Unternehmen?
Mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 wurde das Unternehmensgesetzbuch (UGB) geändert wie folgt:
Ab dem Jahr 2027 unterliegen börsennotierte Unternehmen erheblich verschärften Quotenregelungen für Aufsichtsratswahlen und -entsendungen.
Gemäß dem neuen § 86 Abs. 6a AktG muss der Aufsichtsrat künftig zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern bestehen.
Darüber hinaus wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter im Vorstand festlegen kann.
Auch für die vom Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter gilt eine neue Bestimmung: Gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG müssen diese ebenfalls zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern bestehen. Auch diese Regelung gilt für Entsendungen ab dem Jahr 2027.
Unverändert bleibt, dass Wahlen oder Entsendungen in den Aufsichtsrat, die gegen die Quotenregelung verstoßen, nichtig sind. § 86 Abs. 8 AktG verweist künftig ausdrücklich auch auf Abs. 6a und Abs. 7.
Was gilt für nicht börsennotierte Unternehmen?
Für nicht börsennotierte Gesellschaften bleibt die bestehende Rechtslage unverändert.
In Unternehmen mit dauerhaft mehr als 1.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern bestehen, sofern
- der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertretern und
- die Belegschaft zu mindestens 20 % aus Frauen bzw. Männern besteht.
Es ist auf volle Personenzahlen zu runden. Dabei ist aufzurunden, wenn sich rechnerisch eine Dezimalstelle von zumindest 0,5 ergibt.
Auch hier gilt: Eine Wahl durch die Hauptversammlung oder eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die Mindestanteile ist nichtig.
Für die vom Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung: Mindestens 30 % müssen Frauen und mindestens 30 % Männer sein.
Auswirkungen auf den Corporate-Governance-Bericht
Gemäß § 243c Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind bestimmte Gesellschaften – insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften – verpflichtet, einen Corporate-Governance-Bericht zu erstellen.
Mit 30. Juni 2026 treten zusätzlich zu den neuen Quotenregelungen weitere Berichtspflichten in Kraft:
Während bisher nur Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, Aufsichtsrat und in leitenden Positionen darzustellen waren, müssen künftig bei börsennotierten Unternehmen auch konkrete Informationen über die Fortschritte bei der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen offengelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Berichtspflicht ist zu beachten, dass das Gericht bei Verstößen nicht sofort eine Zwangsstrafe verhängen darf. Das Gericht muss die Gesellschaft zunächst zur Erfüllung der Berichtspflicht auffordern und eine Zwangsstrafe bei Nichterfüllung androhen.
Fazit
Mit den Gesetzesänderungen wird die „Women on Boards“-Richtlinie (RL(EU) 2022/2381) in Österreich umgesetzt. Die in der Richtlinie vorgesehene Nichtigkeitsfolge bei Verstößen gegen Quotenregelungen bestand im österreichischen Recht bereits zuvor.
Idealerweise bräuchte es keine gesetzlichen Vorgaben, um die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern sicherzustellen. Solange Frauen aber in Leitungspositionen unterrepräsentiert sind, stellen gesetzliche Quoten ein wirksames Instrument dar, um strukturelle Ungleichgewichte abzubauen und qualifizierten Frauen den Zugang zu Führungspositionen zu erleichtern.