Nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sowie der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger trat der sog. Industriestrompreis am 7. Mai 2026 in Kraft. Die Förderrichtlinien beruhen auf dem von der Europäischen Kommission verabschiedeten Beihilfenrahmen des Clean Industrial Deals (CISAF) und konkretisieren die wesentlichen Leitlinien des Förderkonzepts, welches das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bereits im November 2025 vorgestellt hatte. Das Gesamtbudget beläuft sich auf 3,8 Milliarden Euro. Die Förderung zielt darauf ab, abwanderungsgefährdete, strom- und handelsintensive Industrieunternehmen, die im internationalen Wettbewerb höheren Stromkosten ausgesetzt sind als Wettbewerber in Staaten mit weniger ambitionierten klimapolitischen Vorgaben als denen der EU, in den Jahren 2026 bis 2028 zu unterstützen.
Was muss ich wissen?
Förderfähige Unternehmen: Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die in einem Wirtschaftszweig mit Verlagerungsrisiko tätig sind. Die förderfähigen Sektoren sind in Anhang I, Liste zu 4.11 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01; sog. KUEBLL-Liste) aufgeführt. Hierzu zählen insbesondere die Chemie‑, Metall‑, Glas‑, Kunststoff‑ und Papierindustrie sowie die Herstellung von Zement, Halbleitern, Batteriezellen und zum Teil der Maschinenbau. Unternehmen, die in anderen Sektoren tätig sind, können – nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission – ebenfalls beihilfeberechtigt werden, sofern die beihilferechtlichen Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind und gegenüber der Europäischen Kommission nachgewiesen werden. Das BMWE hat zu der Erweiterung der berechtigten Sektoren bereits einen Verbändeaufruf gestartet. Sofern ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, ist seine Haupttätigkeit maßgeblich. Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere insolvente Unternehmen, sind überwiegend von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsverfahren: Antragsberechtigte Unternehmen können die Förderung jährlich rückwirkend für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Eine erstmalige Antragstellung für das Förderjahr 2026 ist somit im Jahr 2027 vorgesehen. Näheres zum Verfahren soll das BAFA bekannt machen.
Fördermechanismus: Die Förderung erstreckt sich auf 50 % des beihilfefähigen Stromverbrauchs. Für dieses Stromvolumen erhalten die Begünstigten eine Entlastung von bis zu 50% des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis). Referenz hierfür ist der 1-Jahres-Future. Die Preisuntergrenze liegt bei 5 ct/kWh.
Beispielsrechnung: Bei einem Referenzpreis von 8 ct/kWh für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich (unter Beachtung der Preisuntergrenze von 5 ct/kWh) eine Entlastung von 3 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs.
Förderfähiger Stromverbrauch: Beihilfefähig ist ausschließlich der Strom, den das Unternehmen im Bewilligungsjahr an in Deutschland gelegenen Verbrauchsstellen selbst verbraucht hat. Voraussetzung ist, dass diese Verbrauchsstellen über eigene, separate Messeinrichtungen verfügen. An Dritte weitergeleiteter Strom ist von der Förderung ausgeschlossen. Zusätzlich kann auch ein indirekter Stromverbrauch (u. a. Wasser, Wärme, Dampf, Druckluft) in Chemieparks förderfähig sein. Nicht beihilfefähig sind hingegen Strommengen, für die eine Förderung im Rahmen der Strompreiskompensation beantragt wird.
Beitrag zur Dekarbonisierung: Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, mindestens 50 % des Förderbetrags in neue oder modernisierte Anlagen in Deutschland zu investieren, die einen nachweisbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten und keine Erhöhung des Verbrauchs fossiler Energieträger bewirken (sog. Gegenleistungen). Förderfähige Verwendungszwecke sind insbesondere Investitionen in
den Ausbau erneuerbarer Energien,
die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Anlagen,
Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Anlagen) und
Infrastrukturmodernisierungen.
Auch Kosten aus dem Strombezug mittels neu abgeschlossener Stromlieferverträge (PPAs) können berücksichtigt werden, sofern diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen.
Flexibilitätsbonus: Verpflichtet sich der Antragsteller, mindestens 80 % der zuvor genannten Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität zu investieren, wird ein Flexibilitätsbonus in Höhe von 10 % des Förderbetrags gewährt. Auch von diesem zusätzlichen Förderbetrag sind wiederum 75 % in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Auszahlung: Die Gewährung der Beihilfe erfolgt nach positiver Prüfung und Bewilligung des Förderantrags. Die Auszahlung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der jährlichen Haushaltsbewilligung durch den Deutschen Bundestag sowie der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um sämtliche förderfähigen Anträge vollständig zu bedienen, werden die Förderbeträge anteilig gekürzt.
Umsetzungsfrist: Die Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung der Beihilfe zu erbringen. Abweichungen hiervon sind möglich, sofern der Antragsteller gegenüber dem BAFA nachweist, dass eine längere Frist sachlich gerechtfertigt ist. Dies kann nicht nur bei komplexen baulichen Vorhaben, sondern auch bei PPAs mit einer festen Laufzeit von mehr als 48 Monaten der Fall sein. Rechtssicherheit kann insoweit durch eine Vorabentscheidung durch das BAFA erlangt werden.
Kumulierung mit anderen Fördermitteln: Die Förderung im Rahmen des Industriestrompreises kann mit weiteren staatlichen Beihilfen kombiniert werden, insbesondere mit der Strompreiskompensation, soweit sich diese auf andere, eindeutig bestimmbare Kosten beziehen. Im Übrigen kann eine kumulative Inanspruchnahme weiterer Förderungen auch in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten (z. B. Stromkosten) zulässig sein, sofern und soweit dadurch weder die jeweils einschlägige maximale Beihilfeintensität noch der Höchstbeihilfebetrag der anderen Förderregelungen überschritten wird.
Berichts‑ und Nachweispflichten: Die Förderrichtlinien sehen verschiedene Dokumentations‑, Berichts‑ und Kontrollpflichten vor. Darüber hinaus unterliegt jeder Förderantrag, der einen Stromverbrauch von mindestens 10 GWh umfasst, einer Prüfung und Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer. Das entsprechende Testat ist dem Förderantrag beizufügen.
Rückforderung der Förderung: Wird die Gegenleistungsverpflichtung nicht innerhalb der vorgesehenen Umsetzungsfrist erfüllt, ist die gewährte Förderung zurückzuzahlen.
Was sollte ich als Nächstes tun?
Unternehmen, deren Tätigkeiten grundsätzlich für eine Förderung im Rahmen des Industriestrompreises in Betracht kommen, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang eine Förderung ihres Stromverbrauchs möglich ist. Gegebenenfalls sind auch technische Maßnahmen zur Messung und eindeutigen Abgrenzung des förderfähigen Stromverbrauchs von Strommengen, die von anderen Abnehmern genutzt werden, erforderlich. Zusätzlich empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung potenzieller Investitionsvorhaben, einschließlich einer Bewertung der entstehenden Kosten im Verhältnis zur voraussichtlich erzielbaren Förderung. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, beim BAFA eine verbindliche Vorabklärung zur Förderfähigkeit geplanter Dekarbonisierungsmaßnahmen einzuholen. Darüber hinaus sollten Unternehmen die Möglichkeiten einer Kombination des Industriestrompreises mit anderen Förderinstrumenten prüfen, insbesondere mit der Strompreiskompensation, um eine optimale und beihilferechtskonforme Ausnutzung der verfügbaren Fördermittel sicherzustellen.
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