Swiss Tax – The One Pager
Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE: Wesentliche Anpassungen und Auswirkungen
22. Dezember 2025
Swiss Tax – The One PagerDoppelbesteuerungsabkommen CH-DE: Wesentliche Anpassungen und Auswirkungen22. Dezember 2025 Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland wurde durch ein umfassendes Änderungsprotokoll angepasst, welches am 27. November 2025 in Kraft getreten ist. Mit wenigen Ausnahmen gelten die Änderungen ab dem 1. Januar 2026. Ziel des Protokolls ist insbesondere die Umsetzung der OECD-BEPS-Mindeststandards, die Einführung des Hauptzwecktests (Principal-Purpose-Test) sowie die Anpassung einzelner Bestimmungen an das OECD-Musterabkommen 2017. Damit sollen die Rechtssicherheit erhöht und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsstaaten weiter gestärkt werden. Überblick der wichtigsten AnpassungenDas Änderungsprotokoll führt erweiterte Missbrauchsregelungen ein. Bereits die Präambel stellt klar, dass bei Abkommensmissbrauch keine Steuervergünstigungen gewährt werden. Ergänzend wird eine allgemeine Missbrauchsklausel in Form des Principal-Purpose-Tests eingeführt, wonach eine abkommensrechtliche Vergünstigung versagt wird, wenn deren Erlangung zu den Hauptzwecken der Gestaltung gehört. Zudem werden die Voraussetzungen für die Freistellung bestimmter Einkünfte präzisiert, insbesondere in Bezug auf Dividenden an steuerbefreite Gesellschaften, Einkünfte aus hybriden Strukturen sowie Einkünfte, die im anderen Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen sind. Im Bereich der Betriebsstätten bringt das Protokoll wesentliche Änderungen. Vertreterbetriebsstätten werden bei ausschliesslichen Hilfstätigkeiten ausgeschlossen. Die Gewinnermittlung erfolgt nun konsequent nach dem Authorized OECD Approach, wonach die Betriebsstätte als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln ist; die bislang zulässige quotale Gewinnaufteilung entfällt. Art. 7 Abs. 3 DBA CH-DE sieht neu Gegenberichtigungen vor, sofern eine Primärberichtigung zu einer Doppelbesteuerung führt und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zustimmt. Ergänzend führt Art. 9 DBA CH-DE eine Gewinnberichtigungsklausel für konzerninterne Gewinnaufrechnungen, einschliesslich Gegenberichtigungen im Rahmen von Verständigungsverfahren, ein. Die Besteuerung selbständiger Erwerbstätigkeit wird neu unter Art. 7 DBA CH-DE geregelt. Zudem werden die Voraussetzungen für Quellensteuerermässigungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren präzisiert, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie durch die Einführung einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen bei qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10%. Personengesellschaften qualifizieren weiterhin nicht für die vollständige Quellensteuerentlastung, können jedoch eine Rückerstattung bis zum jeweiligen Residualsatz beantragen. Takeaways
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