Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz abgeschlossen, §49 EStG
Tax - The One Pager
02. Mai 2024
Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz abgeschlossen, §49 EStGTax - The One Pager02. Mai 2024 Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27.03.2024 nach langwierigem Gesetzgebungsverfahren im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024, I Nr. 108) veröffentlicht. GrundsatzMit §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) S. 2 EStG) hat der Gesetzgeber eine nationale Rechtsgrundlage für die Fälle geschaffen, in denen die Tätigkeit eines Arbeitnehmers zwar in dessen Ansässigkeitsstaat (Ausland) ausgeübt wird (z.B. Homeoffice, Workation oder Dienstreise), aber das DBA das Besteuerungsrecht dennoch dem regelmäßigen Tätigkeitsstaat (Deutschland) zuweist, wie etwa im neuen Art. 14 Abs. 1a DBA-Luxemburg (BGBl. 2023, II Nr. 334). Diese von der grundsätzlichen Besteuerungszuweisung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA (Ansässigkeits- bzw. Tätigkeitsstaat) abweichende sog. Bagatellregelung verweist das Besteuerungsrecht auch für eigentlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuernde Tätigkeiten an den regelmäßigen Tätigkeitsstaat, soweit, etwa im Fall des neuen DBA-Luxemburg, die Tätigkeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht im anderen Staat ausgeübt wird. Dies war bisher aufgrund des restriktiven Verständnisses der „inländischen Verwertung“ i.S.d. §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a EStG aF nicht möglich. BedeutungIn §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) S. 2 EStG) wird die Bestimmung über den Ort der Ausübung der nichtselbständigen Arbeit erweitert. Damit soll die Besteuerung etwa von Homeoffice-Fällen, Workation oder Dienstreisen vereinfacht, aber auch weiße Einkünfte vermieden werden. Für nur teilweise im ausländischen Homeoffice tätige Arbeitnehmer dürfte die lohnsteuerliche taggenaue Aufteilung der in- und ausländischen Tätigkeiten daher aufgrund der Bagatellregelung entfallen. Fehlt es hingegen im Einzelfall an einer abkommensrechtlichen Bagatellregelung verbleibt es bei der allgemeinen taggenauen Aufteilung nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Die Gesetzesänderung findet erstmals auf nichtselbständige Einkünfte, die nach dem 31.12.2023 zufließen Anwendung (§52 Abs. 45a S. 4 EStG). Key take-awaysIm Hinblick auf die Gesetzesänderung ist Folgendes zu beachten:
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