„Automatische“ Vertragsverlängerungen in b2b-Verträgen
14. März 2022
„Automatische“ Vertragsverlängerungen in b2b-Verträgen14. März 2022 Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 20211 traten zum 01. März 2022 neue verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen in Kraft. Neu eingeführt wurden dabei auch schärfere Bestimmungen zur stillschweigenden („automatischen“) Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen. Ob und inwiefern sich dies auf die Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln in b2b-Verträgen auswirkt, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Bisherige Rechtslage1. b2c-VerträgeNach § 309 Nr. 9 lit. b BGB a.F. war die formularmäßig vereinbarte stillschweigende Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses zwischen Unternehmer und Verbraucher zulässig, sofern der Verbraucher durch die Verlängerung nicht länger als ein weiteres Jahr gebunden wurde. 2. b2b-VerträgeIn b2b-Verträgen war die Regel des § 309 Nr. 9 lit. b BGB a.F. grundsätzlich über § 310 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 jedenfalls im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu berücksichtigen. Dabei bestand überwiegend Einigkeit, dass bei Prüfung der Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmern großzügige Maßstäbe anzulegen und die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b BGB a.F. nicht über § 307 BGB inhaltsgleich auf b2b-Verträge anzuwenden waren2. Die Rechtsprechung nahm bei der Zulässigkeitsprüfung im b2b-Bereich vielmehr eine offene Abwägung der beteiligten Interessen vor, wobei auf Seiten des AGB-Verwenders vor allem das Interesse an längerfristiger Amortisation umfangreicher Investitionen zum Tragen kam3. Fehlte es dagegen an Investitionsaufwand des Klauselverwenders, wurde eine Bindung, die weit über die Jahresfrist des § 309 Nr. 9 lit. b BGB a.F. hinausging, von den Gerichten regelmäßig kritisch beurteilt4. Neue Rechtslage1. b2c-VerträgeMit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge trat zum 01. März 2022 eine Neufassung des § 309 Nr. 9 lit. b BGB in Kraft. Danach ist nun bei einem ab dem 01. März 2022 abgeschlossenen Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den Verbraucher bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses in AGB grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vertragsverhältnis nur auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Verbraucher vertraglich das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die vor dem 01. März 2022 abgeschlossenen „Alt“-Verträge werden hierdurch nicht erfasst. 2. b2b-VerträgeNoch ungeklärt ist bislang, ob und inwiefern sich diese Änderungen auch auf die Zulässigkeit von Verlängerungsklauseln in b2b-Verträgen auswirkt. Es gilt unverändert der Grundsatz des § 310 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB, wonach auch die Neufassung von § 309 Nr. 9 lit. b BGB grundsätzlich im Rahmen der Prüfung des Benachteiligungsverbots nach § 307 BGB zu berücksichtigen ist. Man könnte also auf den Gedanken kommen, dass die Neuregelung in § 309 Nr. 9 lit. b BGB auch zu einer Anhebung des gesetzlichen Schutzniveaus bei b2b-Verträgen führt. Sind also auch Verlängerungsklauseln in Unternehmerverträgen zu überarbeiten? Die besseren Argumente sprechen dagegen. Bereits die Altfassung des § 309 Nr. 9 lit. b BGB war nach allgemeiner Ansicht spezifisch auf den Schutz von Endverbrauchern bezogen, der vor einer „Überrumpelung“ bewahrt werden sollte5. Insofern war es nur konsequent, dass die Gerichte bei der Anwendung von § 309 Nr. 9 lit. b BGB a.F. auf b2b-Verträge großzügige Maßstäbe anlegten und sich nicht streng an der Jahresfrist orientierten (s. hierzu bereits oben). Für die Neufassung des Klauselverbots hat sich daran nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzgebers sollen durch die Gesetzesänderung spezifisch Verbraucher besser vor zu langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen geschützt und ihnen zugleich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit der Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern erleichtert werden6. Eine Anhebung des unternehmerischen Schutzniveaus war vom Gesetzgeber also nicht intendiert. Die Erwägungen, die für Verbraucherverträge stärkere gesetzliche Eingriffe in die Privatautonomie rechtfertigen mögen, greifen für Unternehmerverträge wegen der völlig anderen Interessenlage nicht durch. Die Gerichte dürften daher bei der Prüfung von Verlängerungsklauseln im b2b-Bereich auch weiterhin eine offene Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen. Die bisherigen Grundsätze gelten hier also unverändert fort. _____________________________________________________________ 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3433. 2 BeckOGK/Zschieschack, 01.12.2021, BGB § 307 Verlängerungsklausel Rn. 20; MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 309 Nr. 9 Rn. 21; Staudinger/Coester-Waltjen (2019) BGB § 309 Nr 09, Rn. 25. 3 BGH, Urteil vom 06.12.2002 – Az.: V ZR 220/02 = NJW 2003, 1313. 4 Vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.3.2018 – Az.: III ZR 126/17 = NJW-RR 2018, 683. 5 Staudinger/Coester-Waltjen (2019) BGB § 309 Nr 09, Rn. 25 6 RegE, BT-Drucks. 19/30840, S. 14. 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