Erste Missbrauchsverfahren nach Preisbremsen-Gesetzen: Hintergrund und Praxishinweise
22. Mai 2023
Erste Missbrauchsverfahren nach Preisbremsen-Gesetzen: Hintergrund und Praxishinweise22. Mai 2023
Preisbremsen-GesetzeSeit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse („StromPBG“), seit dem 1. März 2023 das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme („ErdgasWärmePBG“). Die beiden Gesetze entlasten Endverbraucher/innen, indem die Preise für Gas, Wärme und Strom gedeckelt werden. Durch die Preisbremsen-Gesetze werden die Preise für einen Großteil des Vorjahresverbrauchs (in der Regel 80% für Haushalte und Kleingewerbe, 70 % für Verbraucher mit einem Jahresbedarf von über 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme oder 30.000 kWh Strom; „Entlastungskontingent“) nach oben hin „gebremst“. Für das Entlastungskontingent zahlen Endverbraucher/innen ausschließlich einen gesetzlich festgelegten Höchstpreis für Gas, Wärme und Strom („Gedeckelter Preis“). Die Energieversorgungsunternehmen („EVU“) erhalten im Gegenzug eine staatliche Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Differenz zwischen dem zwischen EVU und Endverbraucher/in vereinbarten Arbeitspreis („Arbeitspreis“) und dem Gedeckelten Preis. Erhöhung der Arbeitspreise muss „sachlich gerechtfertigt“ seinEVU dürfen, solang die Preisbremsen-Gesetze anwendbar sind (jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023), ihre Arbeitspreise für Gas, Wärme oder Strom nur dann erhöhen, wenn die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist (§ 27 ErdgasWärmePBG / § 39 StromPBG). Die Preisbremsen-Gesetze nennen als mögliche Rechtfertigungsgründe (i) marktbasierte Preise und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, sowie (ii) vom EVU regulatorisch nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile (z.B. Netznutzungsentgelte und Umlagen). Missbrauchsaufsicht durch das BundeskartellamtDie Preisbremsen-Gesetze sehen eine Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt vor. Das Bundeskartellamt kann prüfen, ob EVU, um von einer höheren Differenz zwischen Arbeitspreis und Gedeckeltem Preis zu profitieren, die Arbeitspreise ohne sachliche Rechtfertigung erhöht haben. Innerhalb des Bundeskartellamtes ist die Missbrauchsaufsicht der bislang für die Verfolgung von Kartellordnungswidrigkeiten zuständige 11. Beschlussabteilung übertragen worden. Wenn das Bundeskartellamt einen Missbrauch feststellt, muss das betroffene EVU etwaige erhaltene überhöhte Ausgleichszahlungen erstatten. Wegen einer missbräuchlichen Arbeitspreiserhöhung kann das Bundeskartellamt ein Bußgeld gegen den EVU (bis zu 8% des im letzten Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes der „wirtschaftlichen Einheit“, der das EVU angehört) und die Leitungsebene des EVU (bis zu € 1 Millionen) verhängen. Das Bundeskartellamt ist im Rahmen der Preisbremsen-Gesetze nur für die Missbrauchsaufsicht zuständig. Das Bundeskartellamt hat aber über seine bisherigen Befugnisse hinaus weder das Recht noch die Pflicht, generell die Preise im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich zu beaufsichtigen, und / oder geplante Preiserhöhungen von EVU zu genehmigen. Seine Befugnisse im Übrigen, zum Beispiel gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch überhöhte Preise vorzugehen, wie in den Jahren 2013 bis 2017 im Fernwärmesektor, bleiben unberührt. Erste VerfahrenseröffnungenDas Bundeskartellamt will alle Anträge von EVU auf Ausgleichszahlungen nach den Preisbremsen-Gesetzen systematisch „screenen“. Unternehmen, die im Rahmen des Screening als „auffällig“ identifiziert werden, sollen systematisch und datengestützt befragt werden. Im Gasbereich hat das Bundeskartellamt eine „zweistellige Anzahl“ von EVU als auffällig identifiziert und am 15. Mai 2023 die ersten Prüfverfahren nach den Preisbremsen-Gesetzen eingeleitet. Das Bundeskartellamt meint, Anhaltspunkte dafür zu haben, dass EVU ihre Arbeitspreise für Gas in nicht sachlich gerechtfertigter Weise erhöht haben. Das Bundeskartellamt hat darüber hinaus angekündigt, auch gegen im Bereich Fernwärme und Strom tätige EVU in Kürze Prüfverfahren einzuleiten. PraxishinweiseEVU, die ihre Arbeitspreise für Strom, Erdgas und Fernwärme erhöhen, müssen diese Erhöhung sachlich rechtfertigen. Wenn das Bundeskartellamt ein Verfahren einleitet, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung bei den EVU. EVU sollten sicherstellen, dass die Preiserhöhung mit den Preisbremse-Gesetzen und allen anderen Regeln vereinbar sind und die Umstände, deretwegen sie „sachlich gerechtfertigt sind, möglichst lückenlos dokumentiert sind. Die ersten Wochen seit Inkrafttreten der Preisbremsen-Gesetze haben gezeigt, dass sich in der Praxis regelmäßig die Frage stellt, was (aus Sicht des Bundeskartellamtes) als sachlich gerechtfertigter Grund für eine Preiserhöhung im Sinne der Preisbremsen-Gesetze herangezogen werden kann. Die in den Preisbremsen-Gesetzen genannten Regelbeispiele (siehe oben unter Ziffer 2) helfen oft nur eingeschränkt weiter. Um die vom Gesetz aufgeworfene Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung der Entlastungsregelungen der Preisbremsen-Gesetze darstellt, sind weitere Aspekte relevant. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob bei Neuabschlüssen von Verträgen die Preisgestaltung keine größere Marge vorsehen darf als bei früheren vergleichbaren Produkten desselben EVU oder ob eine Anpassung an vergleichbare Tarife anderer EVU zulässig ist. Das Bundeskartellamt hat – jedenfalls bislang – keine ergänzenden Leitlinien oder „Q&As“ zur Verfügung gestellt. Veröffentlichte Entscheidungen wird es bis auf weiteres nicht geben. Auch die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis zu den kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften dürfte nur sehr eingeschränkt weiterführen. Betroffenen EVU bleibt daher regelmäßig nur die „Selbstveranlagung“, d.h. eigenständige Prüfung und Risikobewertung. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass das Bundeskartellamt, wie auch bei kartell- oder fusionskontrollrechtlichen Verfahren, für informelle Gespräche zur Verfügung stehen wird. Publikationen
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