Deutschland: Bundesregierung beschließt Novelle des Energieeffizienzgesetzes mit Erleichterungen für Unternehmen und Rechenzentren
24. Juli 2026
Deutschland: Bundesregierung beschließt Novelle des Energieeffizienzgesetzes mit Erleichterungen für Unternehmen und Rechenzentren24. Juli 2026 Warum sollte ich das lesen?Am 24. Juni 2026 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“. Dieser Entwurf schlägt erhebliche Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vom 13 November 2023 vor, insbesondere bei den Vorschriften für Rechenzentren. Er wird für die Errichtung und den Betrieb von Rechenzentren erhebliche Erleichterungen bringen und auch andere Unternehmen von Pflichten entlasten. Ungeachtet der Überschrift für die Novelle werden die Anforderungen an Rechenzentren weiter deutlich über diejenigen nach der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/1791 vom 13. September 2023) hinausgehen. Was muss ich wissen?Aus den vielen Änderungen, die der Entwurf bringen wird, greifen wir die folgenden heraus:
Diese Vorgaben sollen für Rechenzentren mit Aufnahme des Betriebs bis 1. Juli 2026 auf bis zu 1,6, spätestens am 1. Juli 2027 zu erreichen, und höchstens 1,4, bis 1. Juli 2030, gesenkt werden. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, bleiben an die PUE-Vorgabe von höchstens 1,2 gebunden.
Der Entwurf soll diese Ausnahmen in zweierlei Hinsicht ändern. Die Vereinbarung im Falle der zweiten Ausnahme wird keinen Investitionsplan und keine Regelung zur Tragung der Kosten mehr enthalten müssen. Die Gemeinde oder der Wärmenetzbetreiber muss lediglich seine konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines Wärmenetzes erklären müssen, mit dem innerhalb von zehn Jahren die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 zu wiederverwendeter Energie erfüllt werden können. Der Betreiber eines Rechenzentrums soll außerdem von den Anforderungen an wiederverwendete Energie befreit werden, wenn keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht. Dies ist mit einer Kosten-Nutzen-Analyse im Sinne der neuen § 16 Absätze 3 und 4 nachzuweisen. Rechenzentren müssen in jedem Fall so errichtet werden, dass ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme vorgehalten wird.
wenn der Betreiber sie plant oder erheblich modernisiert. Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz, zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in einem Gebäude oder den Einrichtungen des Rechenzentrums genutzt wird oder genutzt werden soll, sollen ausgenommen sein. Die Kosten-Nutzen-Analyse wird den Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen müssen. Was ist noch offen?
Was soll ich als Nächstes tun?Betreiber von Rechenzentren in Deutschland und Investoren sollten das Gesetzgebungsverfahren weiter mit Blick auf mögliche Änderungen verfolgen und die Chancen nutzen, die sich mit Blick auf die neuen Vorgaben ergeben können. Publikationen
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