Die „neue Selbstständigkeit“ – ein Reformversuch mit erheblichen Nebenwirkungen
13. Mai 2026
Die „neue Selbstständigkeit“ – ein Reformversuch mit erheblichen Nebenwirkungen13. Mai 2026 Die rechtliche Bewertung freiberuflicher Tätigkeiten gehört seit jeher zu den größten Unsicherheitsfaktoren im deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Viele Unternehmen und Selbstständige wissen nicht, ob eine Zusammenarbeit im Nachhinein als echte Selbstständigkeit anerkannt oder als Scheinselbstständigkeit gewertet wird. Besonders problematisch sind dabei die Sozialversicherungsprüfungen, die häufig erst rückblickend Klarheit schaffen, dann jedoch oft mit erheblichen finanziellen Folgen. Diese Unsicherheit führt dazu, dass Projekte abgebrochen, Selbstständige nicht mehr beauftragt oder Tätigkeiten ins Ausland verlagert werden. Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund soll Personen die Möglichkeit geben, vor Tätigkeitsaufnahme feststellen zu lassen, ob eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit vorliegt. Es soll so eine frühzeitige Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ermöglichen, verfehlt dieses Ziel in der Praxis jedoch häufig. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig auf Grundlage abstrakter Vertragsgestaltungen und lässt häufig wenig Berücksichtigung individueller Modalitäten erkennen. Vor diesem Hintergrund verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Ziel, mehr Rechtssicherheit für selbstständige Erwerbsarbeit zu schaffen. Nach Ende März 2026 bekannt gewordenen Berichten und einem ersten internen Gesetzesentwurf arbeitet das Ministerium an einem Modell der sogenannten „neuen Selbstständigkeit“. Dieses soll eine zusätzliche rechtliche Form der bisherigen Selbstständigkeit schaffen. Selbstständige sollen künftig wählen können, ob sie im bisherigen System bleiben oder sich für diese neue Form der Selbstständigkeit entscheiden. Wer sich für die „neue Selbstständigkeit“ entscheidet, soll verpflichtend Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Im Gegenzug soll die Tätigkeit bei Erfüllung bestimmter Kriterien als selbstständig gelten, sodass die Risiken späterer Statuskorrekturen (insbesondere durch Sozialversicherungsprüfungen) entfallen. Der Ansatz des BMAS: Sicherheit durch PflichtversicherungDie Grundidee des BMAS ist dabei nachvollziehbar. Durch die Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung soll klargestellt werden, dass es sich um eine eigenständige Erwerbsform des „neuen Selbstständigen“ handelt. Auftraggeber*innen und Selbstständige erhielten dadurch mehr Sicherheit und Planbarkeit. Zugleich kann dieses Konstrukt dazu dienen, die Altersvorsorge von Selbstständigen breiter abzusichern. In Zeiten demografischen Wandels erscheint dieser Gedanke politisch attraktiv. Nach außen hin wirkt der Vorschlag daher wie ein pragmatischer Tausch, wenn sich für die „neue Selbstständigkeit“ entschieden wird: Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen Rechtssicherheit. Die Kritik: Rechtssicherheit darf kein Luxusgut seinDer Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) warnt jedoch eindringlich vor den Konsequenzen dieses Ansatzes. Der zentrale Kritikpunkt lautet, dass Rechtssicherheit in einem Rechtsstaat keine Ware sein darf, die man sich erkaufen muss. Die Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung geht mit einer erhebliche finanziellen Belastung einher, da Selbstständige die Beiträge vollständig selbst tragen. Die monatlichen Beiträge können dabei Beträge erreichen, die für viele Solo- und Kleinstunternehmer wirtschaftlich kaum tragbar sind. Damit droht eine Spaltung der Selbstständigen in zwei Gruppen: Gutverdienende, die sich die „neue Selbstständigkeit“ leisten können und dadurch rechtlich abgesichert sind und deren Altersversorgung von der gesetzlichen Rente profitiert, und eine große Zahl wirtschaftlich schwächerer Selbstständiger, für die die alte Rechtsunsicherheit fortbesteht. Rechtssicherheit wäre im Ergebnis ein privilegierter Sonderstatus. Freiwilligkeit nur auf dem PapierHinzu kommt ein weiteres Problem: Auch wenn das BMAS formal von einem Wahlmodell ausgeht, ist absehbar, dass diese Wahlfreiheit in der Praxis erheblich eingeschränkt sein wird. Auftraggeber*innen werden wegen der Haftungsminimierung bevorzugt mit solchen („neuen“) Selbstständigen zusammenarbeiten, die rechtssicher beauftragt werden können. Wer sich also nicht für die „neue Selbstständigkeit“ entscheidet, riskiert daher den Verlust von Aufträgen. Aus einem freiwilligen Modell würde so rasch eine faktische Pflichtlösung. Selbstständige wären gezwungen, in das neue System zu wechseln, unabhängig davon, ob ihre Einkommenssituation oder ihre unternehmerische Entwicklung dies zulässt. Gerade für Gründer*innen sowie für schwankende oder projektbasierte Tätigkeiten kann eine solche Belastung existenzgefährdend sein. Neue Kriterien, alte UnsicherheitSelbst, wenn sich ein Selbständiger für die „neue Selbstständigkeit“ entscheidet und in die Rentenversicherung einzahlt, müssen noch immer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, die wiederum erneut Auslegungsfragen aufwerfen. Damit wird das Problem der Rechtsunsicherheit letztendlich nicht gelöst. Eine „neue Selbständigkeit“ im Sinne des angedachten, neuen § 7 Abs. 5 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) liegt u.a. nur vor, wenn ein „unternehmerisches Handeln“ gegeben ist. Pflichtkriterium soll die Möglichkeit sein, eine Vertretung einzusetzen. Daneben müssen mindestens zwei der nachfolgend genannten Merkmale erfüllt sein, damit ein „unternehmerisches Handeln“ gegeben ist:
Was gilt als „Werbung“ und was sind „unternehmertypische Aufwendungen“? Ab wann ist von einer Tätigkeit im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber/Auftraggeber*in auszugehen, müssen jeweils gleichzeitig mindestens zwei Auftraggeber*innen existieren? Die Beispiele zeigen bereits, dass selbst innerhalb des neuen Modells erneut Auslegungsfragen und Unsicherheiten entstehen. Damit besteht genau das Problem fort, das eigentlich gelöst werden soll. Ebenfalls problematisch ist das verpflichtende Vertretungskriterium. Wer hochspezialisierte IT-Expert*innen, Interims-Manager*innen oder Fachreferent*innen engagiert, will oft gerade deren persönliche Leistung, weil der Auftrag an Person/Erfahrung/Know-how hängt. Die höchstpersönliche Leistung ist der Grund der Beauftragung, steht aber – so der Entwurf – einer „neuen Selbstständigkeit“ entgegen. FazitDer Reformwille des BMAS greift ein reales Problem auf. Die derzeit diskutierte Lösung wirft jedoch Fragen auf und scheint das grundlegende Problem von schwierigen Auslegungsfragen nicht zu lösen. Ein System, das Rechtssicherheit an eine hohe finanzielle Leistungsfähigkeit koppelt und faktisch neue Zwänge schafft, droht mehr Schaden als Nutzen zu erzeugen. Der VGSD fordert daher statt eines neuen Sonderstatus eine grundlegende Reform der bestehenden Verfahren: klare, einheitliche und praxistaugliche Kriterien, die für alle Selbstständigen gelten. Rechtssicherheit muss ein verlässlicher Bestandteil der Rechtsordnung sein, nicht ein kostenpflichtiges Zusatzangebot, zumal der Entwurf diese Rechtssicherheit nicht schafft. Publikationen
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