FÜNF WESENTLICHE INSOLVENZURTEILE AUS 2021
22. Juni 2022
FÜNF WESENTLICHE INSOLVENZURTEILE AUS 202122. Juni 2022 1) Die Aufnahme falscher Angaben im Vermögensverzeichnis als Anlage zum Insolvenzantrag ist nicht strafbar nach § 227 Strafgesetzbuch Sowohl die Schuldnerin, die eine Schuldbefreiung beantragt hatte, als auch die Vertreterin ihres Arbeitgebers wurden des Vergehens der Pflichtverletzung zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Vermögenserklärung gemäß § 227 Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig befunden. Die Schuldnerin stellte einen Schuldbefreiungsantrag an, unterzeichnete aber, weil sie ein zukünftiges Einkommen nachweisen musste, einen fiktiven Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber, obwohl sowohl die Schuldnerin als auch die Vertreterin des Arbeitgebers wussten, dass die Schuldnerin die Arbeit niemals tatsächlich ausführen wird. Die Vorinstanzen haben diese Handlung zunächst unter Bezugnahme auf § 227 StGB als strafbar bewertet. Nach Einlegung der Revision schaltete sich jedoch das Oberste Gericht (OG) ein, wonach das "Vermögensverzeichnis" als Anlage zum Schuldbefreiungsantrag gemäß § 104 Absatz 1 Buchstabe a) des Insolvenzgesetzes (IG) und die "Vermögenserklärung", die der Schuldner gemäß § 214 bis § 216 IG abgibt, differenziert werden müssen. Nach Ansicht des OG ist § 227 StGB nur auf die letztgenannte "Erklärung" anwendbar; unter anderem deshalb, weil bei dem "Vermögensverzeichnis" der Schuldner dieses freiwillig abgibt - der Schuldner tut dies ohne vorherige Einmischung einer Behörde und vor allem wird er nicht wie bei der "Vermögenserklärung" vorab über die möglichen Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung belehrt. Das OG kam daher zu dem Schluss, dass die Aufnahme falscher oder grob entstellter Angaben in dem Vermögensverzeichnis als Anlage zum Insolvenzantrag kann nicht nach § 227 StGB strafbar sein. (Entscheidung des Obersten Gerichts Nr. 15 Tdo 525/2021-589 vom 22. September 2021) 2) + 3) Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht bis zur Entscheidung über die Methode der Lösung der ZahlungsunfähigkeitDer Gläubiger beantragte den Ausschluss der Vermögenswerte aus der Vermögensmasse, weil er von den Kaufverträgen zurückgetreten ist und mit dem kaufenden Schuldner einen Eigentumsvorbehalt ausgehandelt hatte. In diesem Fall hat das OG ausdrücklich bestätigt, dass es bei anhaltendem Vertragsverzug (Schuldner war mit der Zahlung des Kaufpreises im Rückstand) rechtlich unerheblich ist, ob der Vertragspartner unverzüglich vom Vertrag zurücktritt oder nicht. Das Insolvenzgericht erkannte den Eigentumsvorbehalt des Gläubigers zunächst nicht an, weil die Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 2134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprach - sie wurde nicht in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer privaten Urkunde mit beglaubigten Unterschriften ausgehandelt. Das OG hat sich zu diesem Mangel nicht geäußert und lediglich festgestellt, dass es ausreicht, wenn der Gläubiger ein stärkeres Recht an den strittigen Gegenständen als der Schuldner behauptet und nachweist. In dem Verfahren wurde nachgewiesen, dass der Gläubiger die streitigen Gegenstände an den Schuldner geliefert hat, mit ihm einen Eigentumsvorbehalt ausgehandelt hat und anschließend wirksam von den Kaufverträgen zurückgetreten ist, so dass er bereits aufgrund dieses Rücktritts berechtigt war, die Herausgabe der Gegenstände zu verlangen. (Entscheidung des Obersten Gerichts Nr. 29 ICdo 81/2019-88 vom 25. Februar 2021) Die Schlussfolgerungen zum Eigentumsvorbehalt wurden vom OG in einer sachlich ähnlichen Entscheidung von demselben Tag weiter ausgeführt. Hier stellte das OG fest, dass der Insolvenzverwalter bei einem unwirksam ausgehandelten Eigentumsvorbehalt (weil der Eigentumsvorbehalt keine beglaubigten Unterschriften trägt) berechtigt ist, das Vermögen in die Vermögensmasse einzutragen und anschließend die Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts als mögliche Verteidigung gegen die Ausschlussklage einwenden. Aber auch in diesem Fall ist der Gläubiger vor der Entscheidung über die Methode der Lösung der Zahlungsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten und konnte daher mit seiner Klage Erfolg haben. (Entscheidung des Obersten Gerichts Nr. 29 ICdo 21/2019-304 vom 25. Februar 2021) 4) Auch ein fehlerhafter Antrag auf Reorganisation ruft Auswirkungen hervorDas OG befasste sich mit einem Fall von unzulässiger Aufrechnung der Forderungen in einer Situation, in der ein (in diesem Fall allerdings mangelhafter) Reorganisationsantrag gestellt wurde. Das OG entschied jedoch, dass auch ein fehlerhafter Reorganisationsantrag die mit einem Reorganisationsantrag verbundenen Auswirkungen hervorruft - und dass daher eine Aufrechnung der Forderungen nicht möglich ist. Das OG hat auch klargestellt, dass die Auswirkungen des Reorganisationsantrag ex nunc, also nicht rückwirkend, eintreten, so dass bei Ablehnung des Reorganisationsantrags die unzulässige Aufrechnung der Forderungen nicht wieder „auflebt“ und erneut durchgeführt werden muss. (Entscheidung des Obersten Gerichts Nr. 29 Cdo 2533/2019-257 vom 31. Mai 2021) 5) Begleichung einer Schuld aus der anwaltlichen Verwahrung nach der KonkurserklärungDer Insolvenzverwalter reichte gegen einen Rechtsanwalt eine Klage ein, der mit dem Schuldner trotz dessen Konkurses einen anwaltlichen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hatte. Eine Versicherungsgesellschaft zahlte daraufhin an den Schuldner auf das Verwahrungskonto (obwohl sie ordnungsgemäß in die Vermögensmasse einzahlen müsste), woraufhin der Rechtsanwalt das Geld an einen Gläubiger des Schuldners weiterleitete (obwohl er ebenfalls in die Vermögensmasse einzahlen müsste). Neben einigen anderen wichtigen Schlussfolgerungen stellte das OG insbesondere fest, dass derjenige Rechtsanwalt, der sich verpflichtet hat, einen Betrag an den Hinterleger oder eine vom Hinterleger benannte Person auf der Grundlage eines Verwahrungsvertrags als Verwahrer zu zahlen, verpflichtet ist, vor Abschluss des Verwahrungsvertrags zu prüfen, ob über das Vermögen des Hinterlegers ein Insolvenzverfahren nicht anhängig ist und ob die Erfüllung der Verpflichtung aus diesem Vertrag durch eine der Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht verhindert wird. (Entscheidung des Obersten Gerichts Nr. 29 Cdo 2797/2019-178 vom 12. November 2021)
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