Das Ende der Zustellung durch Einwurf-Einschreiben?
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg vom 14. Juli 2025, 4 SLa 26/24
07. November 2025
Das Ende der Zustellung durch Einwurf-Einschreiben?Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg vom 14. Juli 2025, 4 SLa 26/2407. November 2025 Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung des Sendungsverlaufs reichen nicht aus, um den Zugang des Schreibens nachzuweisen. SachverhaltEin langjährig beschäftigter Entsorgungsmitarbeiter wies in den letzten drei Jahren wiederholt und umfangreiche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Der Arbeitgeber kündigte ordentlich wegen häufiger Kurzerkrankungen. Dem ging ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) voraus, das vor Ausspruch der Kündigung erneut per Einwurf-Einschreiben angeboten worden sein soll; der Mitarbeiter hat auf die Einladung nicht reagiert. Im Kündigungsschutzverfahren bestritt er den Zugang dieser Einladung. EntscheidungDas LAG Hamburg hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Zwar indizierten die dokumentierten Fehlzeiten im Referenzzeitraum von drei Jahren eine negative Gesundheitsprognose, und die prognostizierten Ausfallzeiten begründeten erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch Entgeltfortzahlungskosten oberhalb der Sechs-Wochen-Grenze pro Jahr. Die Kündigung scheiterte jedoch an der Verhältnismäßigkeit. Das Unternehmen konnte nicht beweisen, dass es vor Ausspruch der Kündigung ein erneut erforderliches BEM ordnungsgemäß angeboten hatte. Im Zentrum steht das Zustellproblem: Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Zustellbelegs zum Einwurf-Einschreiben begründet nach Auffassung des Gerichts keinen „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang. Anders als beim früheren „Peel off“-Verfahren (bei dem die Post ein Label abgezogen und unterzeichnet hat) dokumentiert das heutige Scannerverfahren weder die konkrete Empfängeradresse noch den genauen Zeitpunkt des Einwurfs; zudem bleibt die Empfangsbestätigung zweideutig (Übergabe an Empfangsberechtigten* oder Einwurf in den Briefkasten), ohne dass eine Variante angekreuzt wäre. Die Typizität eines fehlerfreien Ablaufs ist daher nicht gewährleistet; individuelle Zustellrisiken schließen einen Anscheinsbeweis aus. Auch die Zeugenvernehmung des Zustellers ergab keine hinreichend belastbare Erinnerung oder standardisierte Verfahrensschilderung, die eine tatsächliche Zustellung im konkreten Fall trüge. Konsequenzen für die PraxisHinsichtlich der Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung folgt das LAG der bisherigen Rechtsprechung. Besonders praxisrelevant ist allerdings die Frage des Zugangsnachweises: Einwurf Einschreiben liefern nach Auffassung des LAG keinen Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn nur Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Zustellbelegs vorliegen. Das aktuelle Scannerverfahren bildet weder Empfängeradresse noch Uhrzeit ab und hält die Empfangsoptionen offen; damit fehlt es an der Typizität eines fehlerfreien Ablaufs. Ohne belastbare Zeugenaussagen oder ergänzende Dokumentation bleibt das Zustellrisiko beim Absender*. PraxistippDie Entscheidung zeigt deutlich die Risiken bei der Zustellung, nicht nur bei der Zustellung der Kündigung, sondern auch bei der Zustellung eines BEM- Einladungsschreibens. In der Praxis verbleiben weiterhin nur persönliche Übergabe sowie die Zustellung durch einen – ggf. persönlich bekannten – Boten als sichere Wege, um wichtige Schreiben wie eine Einladung zum BEM oder eine Kündigung zuzustellen. Der Bote* kann dann ggf. im Kündigungsschutzverfahren als Zeuge gehört werden. Eine Zustellung per Übergabe-Einschreiben bzw. per Rückschein kann nicht empfohlen werden, da die Kündigung nur zugeht, wenn Mitarbeitende das Schreiben auch tatsächlich abholen, sofern das Schreiben nicht übergeben werden kann; Mitarbeitende haben es damit in der Hand, den Zugang zu verhindern. Ansprechpartner
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