Warum sollte ich das lesen?
Am 24. Juni 2026 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“. Dieser Entwurf schlägt erhebliche Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vom 13 November 2023 vor, insbesondere bei den Vorschriften für Rechenzentren. Er wird für die Errichtung und den Betrieb von Rechenzentren erhebliche Erleichterungen bringen und auch andere Unternehmen von Pflichten entlasten. Ungeachtet der Überschrift für die Novelle werden die Anforderungen an Rechenzentren weiter deutlich über diejenigen nach der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/1791 vom 13. September 2023) hinausgehen.
Was muss ich wissen?
Aus den vielen Änderungen, die der Entwurf bringen wird, greifen wir die folgenden heraus:
- Definition des "Rechenzentrums": Nach dem geltenden § 3 Nr. 24 EnEfG ist ein Rechenzentrum “eine Struktur oder Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen …“ mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 kW. § 2 Nr. 18 EnEfG in der Fassung des Entwurfs verweist auf Anhang A Nr. 2.6.3.1.16 der VO (EG) Nr. 1099/2008 und erhöht so die Schwelle auf mindestens 500 kW elektrische Leistung der installierten Informationstechnik. Einige kleinere Rechenzentren werden nicht mehr unter das EnEfG fallen.
- Geringere Anforderungen an Energieverbrauchseffektivität (PUE): Nach dem gegenwärtigen § 11 Abs. 1 EnEfG müssen Rechenzentrum, die vor dem 1. Juli 2026 den Betreib aufgenommen haben, bis 1. Juli 2027 eine PUE von höchstens 1,5 erreichen, und bis 1. Juli 2030 von höchstens 1,3.
Diese Vorgaben sollen für Rechenzentren mit Aufnahme des Betriebs bis 1. Juli 2026 auf bis zu 1,6, spätestens am 1. Juli 2027 zu erreichen, und höchstens 1,4, bis 1. Juli 2030, gesenkt werden. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, bleiben an die PUE-Vorgabe von höchstens 1,2 gebunden.
- Verlängerte Anlaufphase: § 11 Abs. 2 EnEfG verpflichtet Rechenzentren, die ab 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, die Vorgaben für Energieverbrauchseffektivität und wiederverwendete Energie spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zu erfüllen. Der Entwurf soll diese Anlaufphase auf vier Jahre verlängern.
- Erleichterungen bei Vorgaben für wiederverwendete Energie: Der geltende § 11 Abs. 2 EnEfG verpflichtet Rechenzentren, die ab 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, je nach dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme zu Anteilen an wiederverwendeter Energie von 10%, 15% oder 20%. Der Entwurf wird eine Anrechnung derjenigen Wärme, die der Betreiber des Rechenzentrums selbst verwendet, etwa um sein Büro und seine Geschäftsräume zu heizen, auf jene Anteile zulassen . Der Anteil an wiederverwendeter Wärme darf auch unterschritten werden, „soweit“ das Rechenzentrum an ein Wärmenetz angeschlossen ist.
- Ausnahmen von den Anforderungen für wiederverwendete Energie: § 11 Abs. 3 befreit die Betreiber von Rechenzentren von den Anforderungen für wiederverwendete Energie, wenn (1) durch nachträgliche Ereignisse ohne Verschulden dieses Betreibers der vorgeschriebene Anteil nicht erreicht wird, (2) eine Vereinbarung zur Abwärmenutzung mit einer Gemeinde oder einem Wärmenetzbetreiber besteht, oder (3) der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt.
Der Entwurf soll diese Ausnahmen in zweierlei Hinsicht ändern. Die Vereinbarung im Falle der zweiten Ausnahme wird keinen Investitionsplan und keine Regelung zur Tragung der Kosten mehr enthalten müssen. Die Gemeinde oder der Wärmenetzbetreiber muss lediglich seine konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines Wärmenetzes erklären müssen, mit dem innerhalb von zehn Jahren die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 zu wiederverwendeter Energie erfüllt werden können.
Der Betreiber eines Rechenzentrums soll außerdem von den Anforderungen an wiederverwendete Energie befreit werden, wenn keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht. Dies ist mit einer Kosten-Nutzen-Analyse im Sinne der neuen § 16 Absätze 3 und 4 nachzuweisen. Rechenzentren müssen in jedem Fall so errichtet werden, dass ausreichend Platz für die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme vorgehalten wird.
- Verschiebung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien: Nach dem geltenden § 11Abs. 5 müssen Betreiber von Rechenzentren seit 1. Januar 2024 50 % und vom 1. Januar 2027 an 100 % ihres Strombedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Die Frist für 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen soll auf den 1. Januar 2030 verschoben werden.
- Schutz vertraulicher Informationen: Die Pflicht für Betreiber von Rechenzentren nach dem derzeitigen § 13 Abs. 1, bestimmte Informationen zu veröffentlichen und dem Bund zu übermitteln, soll eingeschränkt werden. Informationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen, werden nicht mehr veröffentlicht werden müssen. Die dem Bund übermittelten Informationen müssen mit Rücksicht auf die Wahrung solcher Geheimnisse vertraulich behandelt werden und dürfen außer zu Forschungszwecken nur aggregiert und anonymisiert weitergegeben oder veröffentlicht werden.
- Abwärmenutzung: Der geltende § 16 verpflichtet Unternehmen allgemein, Abwärme zu vermeiden oder unvermeidbare Abwärme zu nutzen. Der Entwurf schreibt stattdessen eine Kosten-Nutzen-Analyse abhängig vom nominalen Gesamtenergieinput vor,
- für Rechenzentren bei mehr als 1 MW,
- für Versorgungseinrichtungen bei mehr als 7 MW und
- für Industrieanlagen von über 8 MW,
wenn der Betreiber sie plant oder erheblich modernisiert. Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz, zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in einem Gebäude oder den Einrichtungen des Rechenzentrums genutzt wird oder genutzt werden soll, sollen ausgenommen sein. Die Kosten-Nutzen-Analyse wird den Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen müssen.
Was ist noch offen?
- Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren: Der Entwurf, bisher im Kabinett beschlossen, wird noch im Bundestag und im Bundesrat beraten. Änderungen sind möglich, aber dass die Bundesregierung ihn beschlossen hat, macht tiefgreifende Änderungen eher unwahrscheinlich. Das parlamentarische Verfahren wird voraussichtlich bis September oder Oktober 2026 dauern.
- Nachteile des Entwurfs: Vorschläge, die Anforderungen an Energieverbrauchseffektivität und wiederverwendete Energie nach der Auslastung eines Rechenzentrums zu staffeln oder sie überhaupt nur an die Errichtung und nicht an den Betrieb zu knüpfen, sind nicht in den Entwurf eingegangen. Der Begriff des “Betreibers” eines Rechenzentrums – Eigentümer des Gebäudes oder der Flächen für die Co-Lokation oder „vergleichbare“ Nutzungsrechte“ – obwohl in mancher Hinsicht unbestimmt, wird nicht geändert werden.
Was soll ich als Nächstes tun?
Betreiber von Rechenzentren in Deutschland und Investoren sollten das Gesetzgebungsverfahren weiter mit Blick auf mögliche Änderungen verfolgen und die Chancen nutzen, die sich mit Blick auf die neuen Vorgaben ergeben können.