Variable Vergütung – kein Anspruch auf ungekürztes Zieleinkommen während der Elternzeit
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 119/24
13. Mai 2026
Variable Vergütung – kein Anspruch auf ungekürztes Zieleinkommen während der ElternzeitBundesarbeitsgericht (BAG) vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 119/2413. Mai 2026 Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht geschuldet. Einer expliziten Kürzungsregelung bedarf es nicht. SachverhaltDie Parteien streiten über einen Anspruch auf weitere variable Vergütung für das Jahr 2022. Der Kläger ist seit 1999 bei einem Versicherungsunternehmen als dezentrale Orga-Führungskraft im Außendienst beschäftigt. Seine Aufgabe besteht in der Betreuung ihm zugeordneter Vertriebspartner. Die Vergütung richtet sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die ein jährliches Brutto-Zieleinkommen vorsieht, das aus einem Fixum und aus einer variablen Produktionsvergütung besteht. Die sogenannte Produktionsvergütung hängt vom Vertriebserfolg der dem Arbeitnehmer zugeordneten Vertriebspartner ab. Der Mitarbeiter nahm im Jahr 2022 insgesamt 62 Kalendertage Elternzeit. Seine Vertriebspartner erzielten im Kalenderjahr 2022 einen Wert von rund 2,5 Mio. Euro, was zu einem Zielerreichungsgrad von 148,1 % führte. Das Unternehmen errechnete eine Produktionsvergütung von 43.062,74 Euro, kürzte diese jedoch um 7.416,36 Euro für die 62 Tage der Elternzeit. Der Arbeitnehmer verlangt die ungekürzte Auszahlung. Er argumentierte, die Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte – anders als die abgelöste Gesamtbetriebsvereinbarung – keine ausdrückliche Kürzungsregelung und die variable Vergütung knüpfe ausschließlich an den quantitativ bemessenen Vertriebserfolg an. Die EntscheidungDas BAG hielt die zeitanteilige Kürzung der sogenannten Produktionsvergütung für rechtmäßig. Die zentrale Begründung: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, sodass die wechselseitigen Hauptpflichten – Arbeitsleistung und Vergütungspflicht – suspendiert sind. Aus dem Austauschverhältnis folgt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Einer expliziten Kürzungsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung bedurfte es nicht, da sich der Wegfall des Vergütungsanspruchs unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das BAG legt die Gesamtbetriebsvereinbarung dahingehend aus, dass die Produktionsvergütung – ebenso wie das Fixum – rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt ist. Fixum und Variable bilden ein einheitliches Zieleinkommen und stehen gemeinsam im Gegenseitigkeitsverhältnis (juristisch: „Synallagma“). Für den arbeitsleistungsbezogenen Charakter spricht insbesondere die Verknüpfung beider Vergütungsbestandteile zu einem Einkommen, die erhebliche Höhe der Variablen sowie das Fehlen sonstiger Zwecke wie Betriebstreue oder Gratifikationscharakter. Dass die Gesamtbetriebsvereinbarung – anders als die Vorgängerregelung – keine ausdrückliche Kürzungsbestimmung enthielt, steht dem nicht entgegen; ein bewusster Verzicht auf den gesetzlichen Grundsatz lag nicht vor. Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Arbeitnehmer die Zielerreichung nicht unmittelbar durch eigene Leistung herbeiführt, sondern nur mittelbar über die von ihm betreuten Vertriebspartner beeinflusst. Konsequenzen für die PraxisVariable Vergütungsbestandteile, die als Teil eines einheitlichen Zieleinkommens im Synallagma stehen, können für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – insbesondere Elternzeit – zeitanteilig gekürzt werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Kürzungsregelung in einer Betriebsvereinbarung bedarf. Arbeitgeber*innen können sich auf den gesetzlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ berufen. Entscheidend ist die Ausgestaltung der variablen Vergütung: Ist sie arbeitsleistungsbezogen und Teil des synallagmatischen Entgelts, greift der gesetzliche Grundsatz. Anders können die Dinge liegen, wenn eine Erfolgsvergütung ausschließlich und unmittelbar ein durch eigene Leistung herbeigeführtes Arbeitsergebnis vergütet – dann kommt es unter Umständen nicht auf den Zeitraum an, in dem das Ergebnis erzielt wurde. PraxistippUnternehmen sollten bei der Gestaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen über variable Vergütung prüfen, ob eine ausdrückliche Kürzungsregelung für Ruhenszeiten aufgenommen werden soll – auch wenn sie nach dieser Entscheidung nicht zwingend erforderlich ist. Eine klare Regelung erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet Streitigkeiten. Bei Zielvereinbarungsgesprächen empfiehlt es sich, die Auswirkungen einer bevorstehenden Elternzeit offen zu thematisieren und die Zielwerte ggf. anzupassen. Ansprechpartner
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