Verbandsklage in Österreich: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
27. Mai 2026
Verbandsklage in Österreich: Was Unternehmen jetzt wissen müssen27. Mai 2026 Die seit 2024 in Österreich umgesetzte Verbandsklagen-Richtlinie bringt für Unternehmen mit Massengeschäft – etwa in Telekommunikation, Luftfahrt, Energie, Einzelhandel, Versicherungen oder E-Commerce – erhebliche Risiken, aber auch Chancen. Was bedeutet das konkret für Unternehmen? Nur sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ dürfen Verbandsklagen einbringen. Das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) nennt z.B. die VKI oder die WKO. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie seit mindestens zwölf Monaten im Verbraucherschutz tätig sind und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter agieren (§ 1 QEG). Zwei Klagearten sind vorgesehen:
Qualifizierte Einrichtungen können verlangen, dass rechtswidrige Geschäftspraktiken beendet werden – etwa unzulässige AGB, irreführende Vertriebsmodelle oder andere standardisierte Prozesse, die kollektive Verbraucherinteressen beeinträchtigen. Ein individueller Schadensnachweis einzelner Verbraucher ist hierfür nicht erforderlich.
Hier steht der Ausgleich von konkreten Schäden im Fokus. Mindestens 50 Verbraucher müssen von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten betroffen sein. Gefordert werden können etwa Schadenersatz, Gewährleistung oder sonstige Abhilfemaßnahmen – gesammelt für alle beigetretenen Verbraucher. Gerichte können der obsiegenden Partei zusätzlich die (kostspielige) Veröffentlichung des Urteils zusprechen. Für Unternehmen entsteht damit ein Reputationsrisiko, das in die Prozessstrategie einfließen sollte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Verbandsklagen in Österreich - im Unterschied zu Deutschland, wo sich auch Kleinunternehmen anschließen können - nur im B2C-Bereich zulässig sind. Geschädigte Unternehmen müssen in Österreich weiterhin auf bestehende Instrumente (z.B. § 227 ZPO) zurückgreifen. Neue Verbandsklage: Ein unterschätztes Risiko für Unternehmen?Die Hürden für eine (Leistungs-)Klage wurden deutlich herabgesetzt, nicht nur aufgrund der Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Gemäß § 624 Abs 5 ZPO genügt nämlich ein plausibler Anspruch auf Basis jener Informationen, die der qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Ein detaillierter Schadensnachweis ist – anders als bei klassischen Klagen – nicht erforderlich. Der neu eingeführte § 624 Abs 5 ZPO orientiert sich stark am Wortlaut des § 37j Abs 1 KartG. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gerichte bei der Auslegung dieser Bestimmung – zumindest zu Beginn – auf die kartellrechtliche Judikatur zurückgreifen werden. Laut OGH (5 Ob 193/22a) ist ein Schadenersatzanspruch nach Feststellung eines Wettbewerbsverbots bereits dann schlüssig, wenn ein nachvollziehbarer Vergleich zwischen früheren/historischen und kartellbedingt erhöhten Preisen dargelegt wird. Pauschale Forderungen ohne Substantiierung hingegen gelten weiterhin als unbegründet. Für Unternehmen bedeutet das: Der Druck verlagert sich in die Frühphase. Wer nicht vorbereitet ist und ohne nähere Prüfung beispielsweise unzulässige AGB-Klauseln verwendet und intransparente Kosten vorschreibt, riskiert langwierige Verfahren mit hohem Reputations- und Kostenrisiko. Hinzu tritt, dass für Verbraucher, die einer Verbandsklage beitreten, die Verjährung ihrer Ansprüche während des Verbandsklageverfahrens gehemmt ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verbandsklageverfahrens – und somit allenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist des individuellen Anspruchs – bleibt daher Zeit, Ansprüche in weiteren Verbandsklagen auf Abhilfe oder – sofern nötig – individuell weiterzuverfolgen. Für Unternehmen ist dies vor allem hinsichtlich der Aufbewahrung(spflicht) von Dokumenten, aber auch für die Bildung von Rücklagen besonders relevant. Exkurs: Verbandsklagen auch im Kartellrecht?Trotz der erleichterten Anforderungen an die Schlüssigkeit bleibt der Zugang zu bestimmten Beweismitteln – etwa Kronzeugenerklärungen im Kartellrecht (vgl § 37k Abs 4 KartG) – stark eingeschränkt. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.10.2025 zu C 2/23 dahingehend klargestellt, dass Privatbeteiligte in Strafverfahren, die nicht unmittelbar Wettbewerbsverstöße betreffen, keinen Zugang zu diesen Dokumenten erhalten. Nur Beschuldigte haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Einsichtsrecht – zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte. Für Unternehmen bleibt somit grundsätzlich der Anreiz, bei allfälligen kartellrechtlichen Verstößen frühzeitig mit Wettbewerbsbehörden zu kooperieren. Eine strukturierte interne Dokumentation und klare Compliance-Prozesse sind dabei entscheidend, um im Fall eines kartellrechtlichen Verstoßes rasch und rechtssicher reagieren zu können und etwaige Folge-(Verbandsklagen-)Prozesse zu verhindern. Chancen und Risiken für Unternehmen – besonders im MassengeschäftDie neuen Regelungen werden voraussichtlich insbesondere in Branchen mit hohem Verbraucheraufkommen und standardisierten Produkten spürbar sein – etwa Luftfahrt, Glücksspiel, Einzelhandel, Fitnesscenter, Versicherungen, Energie, Telekommunikation oder digitale Plattformen. Risiken:
Chancen:
Was Unternehmen jetzt tun solltenAus Unternehmenssicht empfiehlt sich insbesondere:
Fazit: Vorbereitung ist günstiger als KrisenmanagementDie Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie verschiebt das Kräfteverhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Wer rechtzeitig reagiert, kann Risiken minimieren – und die neue Struktur sogar nutzen, um Prozesse effizienter zu gestalten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer AGB, der Entwicklung von Beweis- und Verhandlungsstrategien und der Vorbereitung auf mögliche Verfahren. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Ansprechpartner
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