Women on Boards: 40%-Quote – was österreichische Unternehmen jetzt tun müssen
02. Februar 2026
Women on Boards: 40%-Quote – was österreichische Unternehmen jetzt tun müssen02. Februar 2026 40%-Vorgabe im Aufsichtsrat und Handlungsbedarf bis 2026 Die EU-Richtlinie „Women on Boards“ (Richtlinie (EU) 2022/2381) setzt verbindliche Mindestvorgaben zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen bestimmter Unternehmen. Österreich bereitet die Umsetzung derzeit durch das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) vor. Für die Unternehmenspraxis ist entscheidend: Women on Boards ist kein „Soft Law“, sondern schafft verbindliche Vorgaben mit unmittelbarer Relevanz für Besetzungsprozesse, Corporate Governance und Rechtsbeständigkeit von Aufsichtsratswahlen. Women on Boards: Anwendungsbereich und Betroffenheit Die österreichische Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 soll über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen und für alle börsennotierten Gesellschaften gelten. Im Zentrum stehen daher ausschließlich börsennotierte Gesellschaften. Für nicht börsennotierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern bleiben gemäß aktuellem Gesetzesentwurf die nationalen Regelungen zur 30%-Quote im Aufsichtsrat maßgeblich. Materielle Vorgaben – auch im Vorstand Der österreichische Entwurf sieht für betroffene, sohin börsennotierte Gesellschaften eine Mindestquote von 40% je Geschlecht im Aufsichtsrat vor. Maßgeblich ist die Zusammensetzung des Gesamtgremiums. In der Praxis erfordert dies eine vorausschauende Mandats- und Nachfolgeplanung. Für den Vorstand gilt, dass bei einem Vorstand von mehr als zwei Personen mindestens ein Mann und eine Frau zu bestellen ist. Rechtsfolgen bei Verstoß: „Leerer Sessel“ und Governance-Risiken Besonders praxisrelevant ist die Rechtsfolge der Nicht-Eintragung einer quotenwidrigen Bestellung („leerer Sessel“). Bei Verstoß gegen diese Regelung zum Vorstand (zB ein dritter Mann im Vorstand, keine Frau) darf das entsprechende Vorstandsmitglied, „der Dritte Mann“ nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Diese Sanktion kann unmittelbar zu Funktions- und Beschlussfähigkeitsrisiken führen. Neben den formellen Rechtsrisiken treten regelmäßig Reputationsrisiken hinzu. Zeitplan und Handlungsdruck Die Umsetzung ist auf den EU-Zeitplan ausgerichtet. Als maßgeblicher Eckpunkt ist das Inkrafttreten mit 30. Juni 2026 vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist eine „Last-Minute-Umstellung“ nicht ratsam: Geeignete Kandidatenpools und rechtssichere Prozesse benötigen Vorlauf. Wie wir Sie unterstützen Wir begleiten die Umsetzung von Women on Boards aus einer Hand – rechtlich, organisatorisch und mit Blick auf Governance: Betroffenheitsanalyse, rechtssichere Gestaltung von Wahl- und Entsendungsprozessen, Begleitung von Nominierungen sowie präventive Absicherung gegen firmenbuchrechtliche Eintragungshindernisse. Fazit Women on Boards etabliert verbindliche Mindeststandards für Aufsichtsratsbesetzungen. Wer frühzeitig plant, reduziert Risiken und stärkt zugleich die Governance-Struktur seines Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung – rechtssicher und praxisorientiert. Publikationen
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