Tarifautonomie schützt nicht vor Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 296/20
10. Februar 2025
Tarifautonomie schützt nicht vor Diskriminierung TeilzeitbeschäftigterBundesarbeitsgericht (BAG) vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 296/2010. Februar 2025 Eine Regelung im Tarifvertrag, die ältere Beschäftigte in Teilzeit vollständig von der Gewährung einer vergüteten Altersfreizeit ausnimmt, ist unzulässig. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und ist auch nicht durch die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie gedeckt. SachverhaltDie Produktionshelferin ist in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die feinkeramische Industrie („MTV“) Anwendung, der in § 2a für Arbeitnehmer*innen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersfreizeit von zwei Stunden je Woche vorsieht. Hiervon ausgenommen waren u.a. ausdrücklich Teilzeitbeschäftigte. Der trotzdem gestellte Antrag auf Altersfreizeit wurde vom Arbeitgeber unter Verweis auf die Regelung im MTV abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat die doppelte Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf ein bestimmtes Alter (58. Lebensjahr und älter) und Vollzeitbeschäftigung (hier 38 Stunden/Woche) zur Belastungsreduzierung als vom Gestaltungsspielraum der Tarifparteien gedeckt angesehen und damit auch den sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung bejaht. Sowohl das Landesarbeitsgericht Nürnberg als auch nachfolgend das BAG haben den Fall grundlegend anders beurteilt und der Beschäftigten den Anspruch auf Altersfreizeit im Verhältnis von Voll- zu individueller Teilzeitarbeit zugesprochen. Die EntscheidungIn seiner Begründung führte das BAG aus, dass die tarifliche Regelung Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt, indem sie eine vergütete Altersfreizeit erst ab einer Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche gewährt - unabhängig davon, wie viele Stunden eine Person in Teilzeit tatsächlich arbeitet. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Arbeitsleistung schlechter verdienen als Vollzeitbeschäftigte. Schließlich führe die Fortzahlung des Entgelts bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung ihres Gehalts. Die Tarifregelung ließe es z.B. zu, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen nach Vollendung des 58. Lebensjahres als Folge der Gewährung von Altersfreizeit ohne Einkommenseinbuße statt 37,5 Stunden nur noch 35 Stunden wöchentlich arbeiten müssen, während teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen, die arbeitsvertraglich im selben Stundenumfang zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, nur Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für 35 Wochenarbeitsstunden haben. Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt: Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei eine kontinuierliche Entlastung älterer Beschäftigter. Eine Differenzierung, bei der sich die Gewährung vergüteter Altersfreizeit allein am Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit von älteren Beschäftigten orientiert, werde jedoch nicht durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt. Das BAG wies darauf hin, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, wonach ältere Beschäftigte erst ab 38 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit eine qualitative Belastung hätten, die eine Erholung in Form einer Altersfreizeit erfordere. Dies lasse auch die häufige außerberufliche Belastung von Teilzeitbeschäftigten außer Acht. Es gebe im Ergebnis keinen Grund, warum die Altersfreizeit Teilzeitbeschäftigte völlig ausschließe, anstatt ihnen diese ebenfalls proportional zur individuellen Arbeitszeit zu gewähren. Die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien finden ihre Grenzen in entgegenstehendem zwingenden Gesetzesrecht. Verstößt eine Tarifnorm gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, ist sie nichtig. Konsequenzen für die PraxisDie Entscheidung liegt voll auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BAG. So hat der zuständige 9. Senat bereits mit Urteilen vom 23. Juli (9 AZR 372/18) und 22. Oktober 2019 (9 AZR 71/19) fast identische Regelungen im Manteltarifvertrag der chemischen Industrie wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG als unzulässig angesehen. Die Rechtfolge einer solchen Ungleichbehandlung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der diskriminierenden Regelung. Allerdings kann die Diskriminierung nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung allein durch eine „Anpassung nach oben“ effektiv beseitigt werden, d.h. den diskriminierten Betroffenen wird ein Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit proportional im Verhältnis von Vollzeit zur individuellen Arbeit in Teilzeit zugesprochen. PraxistippJede Form der offenkundigen Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitarbeitskräften sollte auf den Prüfstand gestellt werden, auch wenn sich die unterschiedliche Behandlung nach einem Tarifvertrag richtet. Ansprechpartner
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